Entscheidungsstichwort (Thema)
Testamentswiderruf
Leitsatz (amtlich)
Die Veränderung des Testaments nach § 2255 BGB kann sich auf einzelne Teile des Testaments beschränken, etwa in dem einzelne Verfügungen gestrichen werden und bedarf nicht der Form des § 2247 BGB.
Normenkette
BGB § 2087 Abs. 2, § 2255
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 11.02.2002; Aktenzeichen 6 T 6977/00) |
AG Garmisch-Partenkirchen (Aktenzeichen VI 0281/99) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5 gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 11. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 5 hat die den Beteiligten zu 1 bis 3 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 1.020.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die 1999 im Alter von 87 Jahren verstorbene Erblasserin war seit 15.2.1961 verwitwet und hatte keine Abkömmlinge. Die drei Geschwister der Erblasserin sind vorverstorben; zwei der Geschwister haben Abkömmlinge hinterlassen: Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die drei Kinder des vorverstorbenen Bruders, die Beteiligten zu 4 und 5 sind die beiden Kinder der vorverstorbenen Schwester.
Am 10.3.1985 errichtete die Erblasserin ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament. Nach dem einleitenden Satz „Für den Fall meines Ablebens bestimme ich folgende Nachlaßregelung” enthält das Testament zunächst unter Nummer 1 die Verfügung: „Legate (Vermächtnisse) sind zu zahlen an:” Daran anschließend hat die Erblasserin die Empfänger bestimmter Geldbeträge aufgelistet. An dieser Liste hat die Erblasserin Streichungen und Änderungen vorgenommen.
Nr. 2 des Testaments ist mit dem Satz überschrieben: „Für den verbleibenden Bargeld (Wertpapiere) Nachlass setze ich als Erben ein:” Anschließend sind die Beteiligten zu 1 bis 5 mit Namen und Geburtsdatum aufgelistet.
Auch an der Liste unter Nr. 2 des Testaments hat die Erblasserin Streichungen und Änderungen vorgenommen. Der den Beteiligten zu 4 betreffende Textteil wurde vollständig durchgestrichen. Hierzu hat die Erblasserin vermerkt: „Fällt aus dem Erbe! geändert: 20. Okt. 85 (Unterschrift)” und „Nachtrag dazu folgt!” In einem entsprechenden von ihr unterschriebenen Nachtrag vom 6.4.1986 hat die Erblasserin die Streichung des Beteiligten zu 4 im wesentlichen damit begründet, daß dieser sich nicht um seine Mutter gekümmert und „alle Sorgen und Betreuungen” auf die Erblasserin „abgeschoben” habe.
In der ursprünglichen Fassung des Testaments hatte die Erblasserin den Satz „… setze ich als Erben ein” bei jedem der fünf Beteiligten mit dem Zusatz „zu 15 %” vollendet. Diese Prozentangaben wurden von der Erblasserin im Jahre 1991 bei den Beteiligten zu 1, 2, 3 und 5 (die vollständige Streichung des dem Beteiligten zu 4 betreffenden Textteils war bereits im Jahre 1985 erfolgt) gestrichen. Bei den Beteiligten zu 1, 2, 3 und 5 hat die Erblasserin statt der Prozentangabe jeweils „mit 100.000,-” geschrieben, aber auch den Betrag „100.000,-” in allen vier Fällen wieder gestrichen und statt dessen bei den Beteiligten zu 1, 2 und 3 jeweils durch den Betrag „250.000,-” und bei dem Beteiligten zu 5 durch den Betrag „50.000,-” ersetzt.
Eine weitere Streichung betrifft nur den Beteiligten zu 5. Der auf diesen bezogene Teil der unter Nr. 2 des Testaments auf den Satz „… setze ich als Erben ein” folgenden Liste mit dem Wortlaut „meinen Neffen: …” und der Betrag „50.000,-” sind im Testament gestrichen.
Nr. 3 des Testaments enthält zunächst eine Vermögensaufstellung der Erblasserin für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung, in der auch das Hausgrundstück der Erblasserin aufgeführt ist. Die daran anschließende Verfügung der Erblasserin hat folgenden Wortlaut:
„Die Legate sind zunächst aus dem Bar-(Wertpapiere) Vermögen” zu zahlen. Ebenso die % Erbanteile an Nichte u. Neffen. Das nicht flüssige Vermögen (s. oben angeführt) ist bestmöglich zu verkaufen u. der aufgeführten Erbaufteilung prozentual zuzurechnen. Sollte ein Verkauf der Nachlaßwerte (Haus etc.) nach meinem Ableben im Moment nicht ratsam sein, können sich die Haupterben (1 Nichte – 4 Neffen) auch über eine andere Regelung einigen.”
An diesem Textteil sind im Testament folgende Änderungen vorgenommen:
- Der Satz „ebenso die % Erbanteile an Nichte u. Neffen” ist gestrichen.
- Das Wort „prozentual” im Textteil „der aufgeführten Erbaufteilung prozentual zuzurechnen” ist gestrichen.
- Der ursprünglich „(1 Nichte – 4 Neffen)” lautende Klammereinschub nach dem Wort „Haupterben” wurde in der Weise verändert, daß die Zahl „4” mit rotem Kugelschreiber durchgestrichen und durch die Zahl „3” ersetzt wurde. Die Zahl „3” ist mit blauem Kugelschreiber überschrieben und durch die Zahl „2” ersetzt.
An den oben wiedergegebenen Testamentstext wurden nach dem Wort „einigen” außerdem folgende zwei Anfügungen vorgenommen:
- „(… [= Beteiligter zu 4] fällt weg!)” – mit rotem Kugelschreiber gefertigt und mit diesem von der Erblasserin auch unterschrieben.
- „… (= Beteiligter zu ...