Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 217/95)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 23110/95)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 und 2 wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 30. April 1996 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 800 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin.

Der Antragstellerin zu 1 gehören zwei Wohnungen im Erdgeschoß. Im Jahr 1983 ließ sie die Küche einer der beiden Wohnungen verlegen. Im Zusammenhang damit wurde eine neue Falleitung hergestellt, im Keller ein Gully versetzt und ein Revisionsstück angebracht. Die in Rechnung gestellten Beträge wurden zu Lasten des Gemeinschaftskontos der Wohnungseigentümer gezahlt. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dies zu Recht geschehen ist.

Der damalige Verwalter lud unter anderen mit folgenden Tagesordnungspunkten (TOP) zu einer Eigentümerversammlung am 6.3.1995 ein:

TOP 18

Beschlußfassung über die Haftung der Miteigentümerin … ≪= Antragstellerin zu 1≫ für alle Kosten und Schäden, die durch den Anschluß der Küche … ≪= der Antragstellerin zu 1≫ an das Entwässerungssystem – eigene Falleitung – (Reservekeller) und den Einbau des Gullys mit zusätzlichem Revisionsstück (Heizungskeller) im Jahr 1983 entstanden sind und entstehen werden (Antrag … = ≪Antragsgegner zu 1 und 2≫)

TOP 19

Beschlußfassung über die Rückzahlung der 1983 unrechtmäßig in Anspruch genommenen Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft samt Zinseszins durch die Eigentümerin … ≪= Antragstellerin zu 1≫ (Antrag …≪= Antragsgegner zu 1 und 2≫)

In der Versammlung faßten die Wohnungseigentümer zu diesen beiden Tagesordnungspunkten folgende Beschlüsse:

TOP 18

Die Eigentümerin … ≪= Antragstellerin zu 1≫ haftet für alle Kosten und Schäden, die durch den Anschluß der Küche … an das Entwässerungssystem – eigene Falleitung – (Reservekeller) und den Einbau des Gullys mit zusätzlichem Revisionsstück (Heizungskeller) im Jahr 1983 entstanden sind und entstehen werden (s. Beschluß Nr. 59/91), da dieser Anschluß an die Grundleitung nicht durch die Entwässerungsbehörde genehmigt ist. Gegebenenfalls ist seitens der Verwaltung ein entsprechender Rechtsstreit namens der Eigentümer gegen die Verursacherin zu führen.

Die Begutachtung durch die Fachfirma … ergab mehrfach, daß „die Reinigungsöffnung nicht ordnungsgemäß verschlossen” war …

Die Eigentümerin … ≪= Antragstellerin zu 1≫ wird darauf aufmerksam gemacht, daß ernstliche Gefahren für die Umwelt entstehen und Schäden und Folgekosten auch hier von ihr allein zu tragen sind.

TOP 19

Die Eigentümerin … ≪= Antragstellerin zu 1≫ hat alle Beträge an die Gemeinschaft zurückzuerstatten, mit denen das Gemeinschaftskonto in der Vergangenheit belastet wurde, soweit die zugrundeliegenden Kosten auf Maßnahmen im Sondereigentum … ≪= Antragstellerin zu 1≫ zurückzuführen sind (s. Beschluß des Landgerichts München I vom 15.9.1993).

Die Miteigentümerin … ≪= Antragstellerin zu 1≫ hat 1983 zwei Arbeiten als Auftraggeberin vergeben, sich diese aber nachträglich von der Hausverwaltung …, d.h. von der Wohnungseigentümergemeinschaft, ohne Beschluß bezahlen lassen. Die Rechnungen lagen damals nicht vor und konnten nicht geprüft werden.

1. Rechnung … vom 2.3.1983, DM 1 382

(Abflußänderung)

2. Rechnung … vom 12.10.1983, DM 322,50

(Drehstromzähler)

Die Auftraggeberin … ≪= Antragstellerin zu 1≫ wird aufgefordert, die zu Unrecht einbehaltene Summe von 1 704,50 DM samt Zins und Zinseszins bis zum 31.3.1995 an die Gemeinschaft zurückzuerstatten. Bei ergebnisloser Fristsetzung soll die Verwaltung einen entsprechenden Rechtsstreit beginnen.

Für die beiden Beschlüsse stimmten Wohnungseigentümer mit insgesamt 424,96/1000 stel Miteigentumsanteilen, dagegen Wohnungseigentümer mit insgesamt 343,99/1000 stel Miteigentumsanteilen; das Stimmrecht der Antragstellerin zu 1 aus 231,05/1000 stel Miteigentumsanteilen ruhte ausweislich des Versammlungsprotokolls.

Die Antragsteller haben beantragt, die beiden Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat diese Anträge am 23.11.1995 abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 30.4.1996 unter Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung die beiden Eigentümerbeschlüsse für ungültig erklärt. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 und 2.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Antragstellerin zu 1 sei es nicht zuzumuten, die in den beiden Eigentümerbeschlüssen in Aussicht gestellten gerichtlichen Verfahren ...

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