Entscheidungsstichwort (Thema)
Ernennung eines Testamentsvollstreckers
Leitsatz (amtlich)
Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers aufgrund Ersuchens des Erblassers steht im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts (Bestätigung von BayObLGZ 1964, 153/157).
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 21.07.2003; Aktenzeichen 7 T 11136/02) |
AG Nürnberg (Beschluss vom 03.12.2002; Aktenzeichen VI 99/93) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) werden die Beschlüsse des LG Nürnberg-Fürth vom 21.7.2003 und des AG Nürnberg vom 3.12.2002 aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung an das AG Nürnberg zurückverwiesen.
Gründe
I. Der im Alter von 78 Jahren verstorbene Erblasser hat mit notariellem Testament vom 1.8.1991 seine zwei Töchter, die nachverstorbene frühere Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 2), zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Testamentsvollstreckung ist angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker hat der Erblasser M. ernannt, die als Rechtsbeistand zugelassen war. Ferner heißt es in dem Testament auszugsweise:
„Für den Fall, dass M. nicht Testamentsvollstrecker sein kann oder will oder als solcher später wegfällt, ersuche ich das Nachlassgericht einen anderen Testamentsvollstrecker zu ernennen.
Die Testamentsvollstreckung ordne ich als Dauervollstreckung bis zum Ableben der längerlebenden der beiden Miterbinnen an.
Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist nur die Verwaltung der Eigentumswohnung …
Der Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit die verkehrsübliche Vergütung.”
M., die zur Betreuerin der Beteiligten zu 1) bestellt war, lehnte die Übernahme des Amtes des Testamentsvollstreckers ab. Auf Antrag der Erbinnen ernannte das AG den Rechtsbeistand A. zum Testamentsvollstrecker. Nach dessen Tod ernannte das AG mit Beschluss vom 7.12.1995 Rechtsanwalt B. zum Testamentsvollstrecker. Mit Schreiben vom 26.5.2001 beantragten die Erbinnen die „Auflösung der Verwaltung”. Nach Hinweis des AG, dass dem Schreiben kein Grund für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers und Aufhebung der Verwaltung zu entnehmen sei, beantragten die Erbinnen, anstelle von Rechtsanwalt B. den Rechtsanwalt C. (ihren späteren Verfahrensbevollmächtigten) zu ernennen. Das AG gab wiederum den Hinweis, dass ein Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht ersichtlich sei. Nunmehr wollten die Erbinnen anstelle von Rechtsanwalt B. den zwischenzeitlich zum Betreuer der Beteiligten zu 1) bestellten D. als Testamentsvollstrecker; dieser lehnte das Ansinnen ab.
Mit Schriftsatz vom 11.3.2002 kündigte der Testamentsvollstrecker B. die Niederlegung seines Amtes an, wenn an seiner Stelle die neue Betreuerin der Beteiligten zu 1), Rechtsanwältin E., zur Testamentsvollstreckerin ernannt werde. Die Erbinnen erklärten sich mit diesem Wechsel in der Person des Testamentsvollstreckers einverstanden. Mit Beschluss vom 21.3.2002 entließ das AG den bisherigen Testamentsvollstrecker und ernannte Rechtsanwältin E. zur Testamentsvollstreckerin. Diese zeigte mit Schriftsatz vom 18.3.2002 an, dass ein Betreuerwechsel stattgefunden habe; sie halte es für sinnvoll, wenn der neue Betreuer der vormaligen Beteiligten zu 1), Rechtsanwalt F. (Beteiligter zu 3)), auch das Amt des Testamentsvollstreckers übernehme. Die Beteiligte zu 2) nahm dahin Stellung, dass sie mit F. nicht einverstanden sei; sie schlage den Heilpraktiker G. als Betreuer und Testamentsvollstrecker vor. Rechtsanwalt F. teilte mit, dass er nicht Betreuer, aber zur Übernahme der Testamentsvollstreckung bereit sei. Mit Schreiben vom 27.10.2002 bat die Beteiligte zu 2) um Aufhebung der Testamentsvollstreckung, da eine Testamentsvollstreckung nicht mehr notwendig sei, die Rücklagen aufgebraucht und die Kosten für einen Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker nicht mehr tragbar seien.
Mit Beschluss vom 3.12.2002 entließ das AG Rechtsanwältin E. als Testamentsvollstreckerin und bestellte Rechtsanwalt F. zum Testamentsvollstrecker. In den Gründen ist ausgeführt, dass Rechtsanwältin E. das Amt des Testamentsvollstreckers aus beruflichen Gründen habe zurückgeben müssen. Rechtsanwalt F. habe sich zur Übernahme des Amtes bereit erklärt; Gründe, die gegen seine Bestellung sprächen, seien nicht ersichtlich.
Gegen diesen Beschluss legten die Erbinnen Beschwerde ein, die im Wesentlichen damit begründet ist, dass sie Rechtsanwalt F. „nicht kennen” und sich Rechtsanwaltskosten auch nicht leisten könnten. Sie bäten darum, G., der ihnen bekannt sei und die Beteiligte zu 1) bestens betreue, als Testamentsvollstrecker einzusetzen. Sodann bestellte sich für die Erbinnen Rechtsanwalt C. als Verfahrensbevollmächtigter und beantragte – unter Hinweis auf einen entspr. früheren Vorschlag der Erbinnen –, ihn zum Testamentsvollstrecker für die Beteiligte zu 2) zu ernennen.
Am 18.4.2003, also während des Beschwerdeverfahrens, verstarb die Beteiligte zu 1); sie wurde von der Beteiligten zu 2) allein beerbt.
Mit Beschluss vom 21.7.2003 wies das LG, das vom To...