Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbenstellung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Erbenstellung eines Pflegeheimes als „Institut”, einer entsprechenden Stiftung oder sonstigen juristischen Person ist nur dann wirksam, wenn deren Name, Zweck und Organisation im Testament hinreichend bestimmt sind.

 

Normenkette

BGB § 2072

 

Verfahrensgang

LG Schweinfurt (Beschluss vom 19.08.1997; Aktenzeichen 1 T 12/96)

AG Bad Kissingen (Aktenzeichen VI 619/93)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 5 gegen den Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 19. August 1997 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf insgesamt DM 200.000,– festgesetzt wird.

II. Die Beteiligten zu 3 und 5 haben dem Beteiligten zu 1 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Prozeßkostenhilfe im Verfahren der weiteren Beschwerde wird abgelehnt.

IV. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf insgesamt DM 200.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die im Alter von 22 Jahren verstorbene Erblasserin war kinderlos und unverheiratet. Ihre Eltern sind vorverstorben. Der Beteiligte zu 1 ist ihr Bruder, der mit Vertrag vom 8.8.1991 seinen Erbteil nach seinem Vater an die Erblasserin verkauft hatte. Der Nachlaß im Gesamtwert von ca. DM 600.000 besteht im wesentlichen aus dem elterlichen Grundvermögen.

Die Erblasserin litt an einem angeborenen Herzfehler Sie verstarb am 19.7.1993 und hinterließ folgendes am 10.6.1993 verfaßtes und eigenhändig geschriebenes Testament:

Ich … bestimme für den Fall meines Ablebens folgendes:

Da meine Eltern beide verstorben sind, so bestimme ich die Deutsche Herzstiftung e.V. … und das Pflegeheim, das ich versuche mit Freunden aufzubauen – … (= Beteiligter zu 3) gibt darüber Auskunft – je zur Hälfte zu meinen Erben. Die Institute haben jedoch die Verpflichtung, das Grab der Familie für 40 Jahre weiterzupflegen.

Der Erbteil meines Bruders ist von uns notariell am 08.08.1991 erledigt worden. Er hat somit keine Rechte und Pflichten mehr. Auch bei meinem Teil möchte ich nicht, daß er etwas bekommt, da er Drogen nimmt und fast Alkoholiker ist.

Ich bin in meiner Testierfähigkeit nicht beschränkt und voll geschäftsfähig. Ein entsprechendes ärztliches Attest liegt beim Notar … vor. Weitere frühere letztwillige Verfügungen widerrufe ich hiermit.

Nach Testamentseröffnung legten der Beteiligte zu 3, der Beteiligte zu 5 sowie der am 7.12.1995 verstorbene und durch die Beteiligten zu 4 beerbte N. ein auf 1.7.1993 datiertes Schriftstück über die Gründung einer BGB-Gesellschaft zwischen der Erblasserin und ihnen vor, deren Gegenstand die gemeinsame Errichtung, Erstellung und der Betrieb eines Pflegeheims sein sollte. Das Schriftstück ist von den Beteiligten zu 3 und 5 sowie N. unter dem Datum 5.7.1993 unterschrieben, jedoch nicht von der Erblasserin, deren Unterschrift allerdings auf dem Schriftstück vorgesehen war.

Die Beteiligten zu 3 und 5 sowie N. beantragten am 19.8.1993 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, wonach die Erblasserin zu je 1/2 von der Deutschen Herzstiftung e.V. (Beteiligte zu 2) und der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, vertreten durch die Gesellschafter (Beteiligte zu 3, 5 und N.), beerbt worden sei. Am 23.3.1994 und am 24.5.1994 wiederholten sie diesen Erbscheinsantrag, dem sich auch die Beteiligte zu 2 anschloß. Am 26.7.1994 beantragte die Beteiligte zu 2 die Erteilung eines Teilerbscheins mit dem Inhalt, daß sie zu 1/2 Erbin geworden sei. Am 5.1.1994 focht der Beteiligte zu 1 die letztwillige Verfügung vom 10.6.1993 an und beantragte die Erteilung eines Erbscheins als alleiniger gesetzlicher Erbe.

Mit Vorbescheid vom 1.3.1995 kündigte das Nachlaßgericht die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins an, nach dem die Erblasserin durch die Beteiligte zu 2 zu 1/2 und durch die Beteiligten zu 3, 5 und N. zu je 1/6 beerbt worden sei; den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 wies das Nachlaßgericht zurück. Diesen Beschluß hob das Landgericht auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 mit Beschluß vom 22.8.1995 auf, weil die Beteiligten zu 3, 5 und N. als Gesellschafter einer nicht existenten BGB-Gesellschaft nicht Erben sein könnten. Es verwies die Sache zu neuer Entscheidung an das Nachlaßgericht zurück.

Das Nachlaßgericht kündigte mit als Vorbescheid und Zwischenverfügung bezeichnetem Beschluß vom 22.1.1996 die Erteilung eines Teilerbscheins für die Beteiligte zu 2 an und wies die Anträge des Beteiligten zu 1 sowie der Beteiligten zu 3, 5 und N. zurück. Hiergegen erhob der Beteiligte zu 1 einerseits und die Beteiligten zu 3 und 5 andererseits Beschwerde, die das Landgericht mit Beschluß vom 19.8.1997 zurückwies. Den Geschäftswert für die Beschwerde setzte das Landgericht auf DM 300.000,– fest. Die Beteiligten zu 3 und 5 erhoben gegen die Entscheidung des Landgerichts weitere Beschwerde, mit der sie die Anerkennung eines Erbteils zu je 1/6 anstreben. Der Beteiligte zu 1 hat die Zurückweisun...

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