(1) 1Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 Abs. 1 BeamtStG ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden und die Beamten das 52. Lebensjahr vollendet haben. 2Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sind den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten vorzubehalten, die für diese Stellen geeignet sind.

 

(2) Von einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG kann mit Zustimmung der Beamten abgesehen werden, wenn sie weniger als fünf Jahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wirksam würde.

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