(1) 1Der Zeitraum, auf den sich die Pflicht der Anzeige einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 41 Satz 1 BeamtStG bezieht, umfasst die letzten fünf Jahre vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. 2Die Tätigkeit nach § 41 Satz 1 BeamtStG ist der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen. 3Die Anzeigepflicht endet nach
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drei Jahren, wenn die Beamten mit dem Erreichen der in § 25 genannten gesetzlichen Altersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand getreten sind, |
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fünf Jahren, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, wenn das Beamtenverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet worden ist. |
(2) 1Eine Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen. 2Sie endet mit Ablauf des Zeitraums, für den eine Anzeigepflicht nach Absatz 1 besteht, spätestens mit Ablauf des in § 41 Satz 3 BeamtStG genannten Zeitpunkts. 3Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 auf nachgeordnete Behörden übertragen.
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