(1) Beamten mit Dienstbezügen, die

 

1.

ein Kind unter 18 Jahren oder

 

2.

einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen, ist, auch wenn sie Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben wahrnehmen, auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung, auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

 

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte mit Dienstbezügen einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) in der jeweils geltenden Fassung begleiten, der an einer Erkrankung leidet,

 

1.

die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,

 

2.

bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und

 

3.

die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.

2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.

 

(3) 1Für den Umfang der Nebentätigkeiten gilt § 61 Abs. 2 entsprechend. 2Es dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Teilzeitbeschäftigung nicht zuwiderlaufen.

 

(4) Dauer und Umfang der Teilzeitbeschäftigung können unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 verändert werden.

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