(1) Beamten mit Dienstbezügen, die
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ein Kind unter 18 Jahren oder |
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einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen |
tatsächlich betreuen oder pflegen, ist, auch wenn sie Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben wahrnehmen, auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung, auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte mit Dienstbezügen einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) in der jeweils geltenden Fassung begleiten, der an einer Erkrankung leidet,
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die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, |
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bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und |
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die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. |
2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
(3) 1Für den Umfang der Nebentätigkeiten gilt § 61 Abs. 2 entsprechend. 2Es dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Teilzeitbeschäftigung nicht zuwiderlaufen.
(4) Dauer und Umfang der Teilzeitbeschäftigung können unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 verändert werden.
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