(1) 1Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung Umstände ein, die einen Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 49 ThürVwVfG nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig. 2Der Widerruf darf nur mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum und nur in dem Umfang erfolgen, der der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht.

 

(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen bei

 

1.

Beendigung des Beamtenverhältnisses,

 

2.

Dienstherrnwechsel oder

 

3.

Gewährung von Urlaub nach§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

 

(3) 1Die Bewilligung kann

 

1.

aus zwingenden dienstlichen Gründen oder

 

2.

auf Antrag des Beamten

widerrufen werden. 2Ein Widerruf nach Satz 1 Nr. 2 ist nur möglich, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

 

(4) 1Wird während der Teilzeitbeschäftigung Urlaub nach einer anderen Bestimmung als § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bewilligt oder leisten Beamte in der Ansparphase nicht in dem für sie festgelegten Umfang Dienst, verlängert sich der Bewilligungszeitraum der Teilzeitbeschäftigung entsprechend. 2Satz 1 gilt nicht für Zeiten von Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge, von Erkrankungen, die die Dauer von insgesamt sechs Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten, sowie Zeiten von gesundheitlichen Rehabilitationen. 3Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist ausgeschlossen, wenn sich die Teilzeitbeschäftigung bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt.

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