(1) Zugang zu Personalakten dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur, soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist.

 

(2) Auftragsdatenverarbeitung ist im Rahmen der Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig.

 

(3) 1Dem Datenschutzbeauftragten nach § 13 des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) ist auf Verlangen mit Einwilligung der betroffenen Beamten Zugang zu den Personalakten zu gewähren. 2Zugang haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit sie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. 3Jede Einsichtnahme nach Satz 2 ist aktenkundig zu machen, die dabei zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Personalaktendaten dürfen nicht für andere Zwecke genutzt werden.

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