Die Bedarfsgemeinschaft kann auch gebildet werden, indem die nicht erwerbsfähigen Eltern in den Haushalt eines erwerbsfähigen Kindes aufgenommen werden. Das Kind muss dafür mindestens das 15. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Bedarfsgemeinschaft gehören an:

  • das erwerbsfähige, unverheiratete Kind unter 25 Jahren als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter,
  • die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und
  • der im Haushalt lebende nicht erwerbsfähige Partner[1] dieses Elternteils,
  • die dem Haushalt angehörenden unter 25-jährigen Geschwister des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
[1] S. Abschn. 2.1.

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