Leitsatz
Die Eltern einer 17-jährigen Tochter stritten sich um die elterliche Sorge. Zunächst war der Mutter im August 1999 das Sorgerecht für die Tochter allein übertragen worden. Ende 2006 änderten sich die Lebensumstände insoweit, als die Tochter aus dem Haushalt ihrer Mutter zu ihrem Vater zog und eine Rückkehr in den mütterlichen Haushalt ablehnte. Entsprechend dem Willen der Tochter hat das AG mit Beschluss vom 11.12.2006 in Abänderung der Sorgerechtsentscheidung aus dem Jahre 1999 die elterliche Sorge für die Tochter auf den Vater allein übertragen. Seit Mitte Oktober 2007 wohnte die Tochter auf ihren Wunsch wieder im Haushalt ihrer Mutter, die daraufhin - unterstützt von ihrer Tochter - die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragte. Mit Beschluss vom 19.11.2007 hat das AG die Sorgerechtsregelung aus dem Monat 2006 geändert und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter, sowie das Recht, Vertrags- und Behördenangelegenheiten für sie zu regeln, der Mutter übertragen. Im Übrigen hat es angeordnet, dass es beim alleinigen Sorgerecht des Vaters verbleiben solle.
Hiergegen haben sowohl die Mutter als auch die Tochter Beschwerde eingelegt.
Ihr Rechtsmittel führte zur Übertragung der elterlichen Sorge für die zwischenzeitlich fast volljährige Tochter auf die Mutter.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG war der erstinstanzliche Beschluss abzuändern, da er der gegenwärtigen Situation nicht gerecht werde.
Seit Mitte Oktober befinde sich die Tochter auf ihren Wunsch wieder im Haushalt ihrer Mutter. Auch im Rahmen einer Sorgerechtsabänderung komme dem Willen grundsätzlich eine doppelte Bedeutung zu. Zum einen sei er der verbale Ausdruck für die relativ stärkste Personenbindung. Zum anderen sei er mit zunehmendem Alter ein Akt der Selbstbestimmung des Kindes als einer zur Selbständigkeit erzogenen und strebenden Person. Je älter das Kind werde, umso stärker trete die zweite Funktion in den Vordergrund. Daher komme vorliegend dem Aspekt der Selbstbestimmung schon im Hinblick auf das Alter der Tochter eine maßgebliche Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang sei gerade auch zu berücksichtigen, dass die Tochter in Kürze volljährig werde.
Für eine gemeinsame elterliche Sorge bestehe keine Grundlage. Diese sei an die Voraussetzung geknüpft, dass ein gewisses Mindestmaß an Kooperation und Kommunikation bezüglich der Belange des gemeinsamen Kindes zwischen den Eltern gegeben sei. Hieran fehle es im vorliegenden Fall. Zu einer Verständigung und zu einem Austausch über die Belange ihrer Tochter seien die Parteien nach ihren eigenen Bekundungen weder bereit noch in der Lage.
Unter Berücksichtigung des erneuten Umzuges zur Mutter und der nicht einmal mehr drei Monate bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Tochter sei dem Antrag der Mutter sowie der Tochter auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter zu entsprechen.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 28.02.2008, 10 UF 223/07