Leitsatz
Das AG hatte mit Scheidungsverbundurteil, dass den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners am 8.1.2007 zugestellt worden war, die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind der Parteien der Antragstellerin übertragen. Gegen die Entscheidung zum Sorgerecht wandte sich der Antragsgegner mit seiner am 20.2.2007 bei dem OLG eingegangenen Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Es könne dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden könne. Das angefochtene Urteil sei seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 8.1.2007 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde sei gem. § 520 Abs. 2 ZPO somit am 8.3.2007 abgelaufen.
Nachdem am 14.2.2007 nach dem Vortrag des Beschwerdeführers im Büro seiner Prozessbevollmächtigten bemerkt worden war, dass die Einlegung eines Rechtsmittels versehentlich unterblieben war, sei die Begründungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen, auch nicht zurzeit der Einlegung der Beschwerde am 20.2.2007.
Weder sei die Beschwerde begründet worden, noch sei von der Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Begründungsfrist Gebrauch gemacht worden.
Nachdem infolge einer Gesetzesänderung die Berufungsfrist nicht mehr durch die Einlegung des Rechtsmittels in Lauf gesetzt werde, sondern durch die Zustellung der anzufechtenden Entscheidung, müsse nicht erst über den Antrag auf Wiedereinsetzung entschieden worden sein, um die Begründungsfrist in Lauf zu setzen. Nur dann, wenn schon die Begründungsfrist abgelaufen wäre, hätte wegen der Versäumung der Begründungsfrist ebenfalls Wiedereinsetzung beantragt werden können.
Im vorliegenden Fall sei die Versäumung der fristgerechten Begründung nicht unverschuldet. Zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels sei die Begründungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen. Es hätte eine Begründung bis zum 8.3.2007 erfolgen oder wenigsten fristgerecht ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gestellt werden können.
Der von dem Beschwerdeführer am 19.2.2007 eingereichte Schriftsatz enthalte hingegen nur eine Begründung für die Wiedereinsetzung, jedoch keine Begründung des Rechtsmittels.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.05.2007, 5 UF 51/07