Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn der Berufungsbegründungsfrist bei Antrag auf Wiedereinsetzung
Leitsatz (amtlich)
Nach dem infolge einer Gesetzesänderung die Begründungsfrist nicht mehr durch die Einlegung des Rechtsmittels in Lauf gesetzt wird (sondern durch die Zustellung der anzufechtenden Entscheidung), muss nicht erst über den Antrag auf Wiedereinsetzung entschieden worden sein, um die Begründungsfrist in Lauf zu setzen. Wird die Fristversäumung (Berufungseinlegung) noch während des Laufs der Begründungsfrist bemerkt, muss die Berufung innerhalb der Frist begründet werden.
Normenkette
ZPO § 520 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Offenbach (Aktenzeichen 311 F 1652/05) |
Gründe
Das AG hat mit dem angefochtenen Scheidungsverbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind der Parteien der Antragstellerin allein übertragen. Gegen die Entscheidung zum Sorgerecht wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 20.2.2007 bei dem OLG eingegangenen Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Auf die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wird Bezug genommen. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen. Es kann dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden kann. Das angefochtene Urteil ist der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners am 8.1.2007 zugestellt worden. Demnach lief die Frist zur Begründung der Beschwerde gem. § 520 Abs. 2 ZPO am 8.3.2007 ab. Nach dem am 14.2.2007 nach dem Vortrag des Antragsgegners im Büro seiner Prozessbevollmächtigten bemerkt worden war, dass die Einlegung eines Rechtsmittels versehentlich nicht erfolgt ist, war die Begründungsfrist noch nicht abgelaufen, auch nicht zur Zeit der Einlegung der Beschwerde am 20.2.2007. Weder ist die Beschwerde begründet worden, noch ist - was möglich gewesen wäre - ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gestellt worden. Nach dem infolge einer Gesetzesänderung die Begründungsfrist nicht mehr durch die Einlegung des Rechtsmittels in Lauf gesetzt wird (sondern durch die Zustellung der anzufechtenden Entscheidung), muss nicht erst über den Antrag auf Wiedereinsetzung entschieden worden sein, um die Begründungsfrist in Lauf zu setzen. Nur, wenn schon die Begründungsfrist abgelaufen wäre, hätte wegen der Versäumung der Begründungsfrist ebenfalls Wiedereinsetzung beantragt werden können. Hier war aber die Versäumung der fristgerechten Begründung nicht unverschuldet. Als die unterbliebene Einlegung des Rechtsmittels bemerkt wurde, lief die Begründungsfrist noch. Es hätte dann bis zum 8.3.2007 begründet werden können oder wenigstens fristgerecht ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gestellt werden können. Der Schriftsatz vom 19.2.2007 enthält nur eine Begründung für die Wiedereinsetzung, keine Begründung des Rechtsmittels.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Wert der Berufung: 900 EUR.
Fundstellen
Haufe-Index 1860602 |
OLGR-West 2008, 195 |