Leitsatz

Anlässlich der Ehescheidung der Parteien wurde auch die Folgesache Versorgungsausgleich geregelt. Einbezogen wurden die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes nach dem BSZG sowie die sich aus der Auskunft des Landesbesoldungsamtes Schleswig-Holstein ergebenden Anwartschaften der Ehefrau. Problematisch war die Behandlung der Anwartschaften des Ehemannes nach dem BSZG und deren Kürzung.

 

Sachverhalt

Die Parteien hatten am 16.2.1996 geheiratet. Anlässlich der Ehescheidung wurde auch die Folgesache Versorgungsausgleich geregelt. Als Ehezeit für den Versorgungsausgleich war die Zeit vom 1.2.1996 bis zum 29.2.2004 zugrunde zu legen.

Während dieser Zeit hatte der Ehemann laut Auskunft der Wehrbereichsverwaltung West Versorgungsanwartschaften nach dem BSZG in Höhe von 564,77 EUR erworben. Der Versicherungsträger ging von einem zu berücksichtigenden Ruhegehalt von 2.712,39 EUR zuzüglich einer Sonderzahlung nach dem BSZG unter Berücksichtigung einer Minderung gem. § 4a BSZG in Höhe von 89,09 EUR aus, somit insgesamt von Versorgungsanwartschaften aufseiten des Ehemannes in Höhe von 2.801,48 EUR. Auf dieser Grundlage wurde der Ehezeitanteil in Höhe von 564,77 EUR errechnet.

Aufseiten der Ehefrau wurden die aus der Auskunft des Landesbesoldungsamtes Schleswig-Holstein ersichtlichen Anwartschaften von monatlich 390,78 EUR berücksichtigt.

Das Familiegericht hat die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Wehrbereichsverwaltung West korrigiert auf monatlich 569,01 EUR und seine Entscheidung damit begründet, die Kürzung der jährlichen Sonderzahlung gem. § 4a BSZG sei bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs nicht zu berücksichtigen, nur die monatliche Bruttoversorgungsleistung sei einzubeziehen.

Erstinstanzlich wurde eine Differenz der Versorgungsanwartschaften festgestellt in Höhe von 178,23 EUR. Der Versorgungsausgleich wurde durch Quasi-Splitting nach § 1587b Abs. 2 BGB in Höhe von monatlich 89,12 EUR durchgeführt.

Hiergegen hat die Wehrbereichsverwaltung als Beteiligte zu 1. Beschwerde eingelegt, die im Ergebnis Erfolg hatte.

 

Entscheidung

Das OLG hat sich der Auffassung der Beschwerdeführerin insoweit angeschlossen, als es sich bei dem Beitrag nach § 4a BSZG nicht um einen Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung, sondern faktisch um einen Einbehalt der jährlichen Sonderzahlung handelt, der zu einer Minderung der monatlichen Bruttoversorgungsleistung führt.

Das OLG verweist auf die uneinheitliche Rechtsprechung der OLGs zu dieser Frage und auch darauf, dass der BGH eine Entscheidung hierzu noch nicht getroffen hat. Es folgt der Auffassung, dass es sich bei der Kürzung nach § 4a BSZG um eine Kürzung der jährlichen Versorgungsbezüge im Rahmen der Bruttobezüge und nicht um eine Kürzung im Rahmen eines Abzuges für Sozialleistungen handelt. Die Reduzierung der Versorgungsbezüge nach § 4a BSZG führt zu einer entsprechenden Entlastung des Bundeshaushalts, aus dem auch die Versorgungsausgaben und Beihilfen zu den Pflegekosten der Versorgungsempfänger des Bundes geleistet werden. In der Sache stelle dies eine weitere Reduzierung der jährlichen Sonderzahlung nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Zuwendung dar. Es handele sich bei dieser Kürzung nicht um einen Beitrag des jeweiligen Versorgungsträgers, zahlbar an eine Pflegeversicherung, sondern eine Minderung seiner gesamten Bruttobezüge. Somit ist nach Auffassung des OLG der geminderte Betrag als Bruttoversorgungsbetrag im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen.

Das OLG hat unter Hinweis auf die unterschiedlichen Auffassungen der OLGs und darauf, dass der BGH eine Entscheidung zu diesem Problemkreis noch nicht getroffen hat, die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 02.11.2005, 10 UF 155/05

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