Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung der Kürzung nach § 4a BSZG im Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Kürzung nach § 4a BSZG handelt es sich um eine Kürzung der jährlichen Bruttoversorgungsbezüge und nicht um Kürzung im Rahmen eines Abzugs für Sozialleistungen. Der geminderte Betrag ist daher beim Versorgungsausgleich als Bruttoversorgungsbetrag zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BSZG § 4a

 

Verfahrensgang

AG Kiel (Urteil vom 27.07.2005; Aktenzeichen 59 F 21/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird das Urteil des AG - FamG - Kiel vom 27.7.2005 hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich geändert:

Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung West (Personalnr. ...) werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften von monatlich 87 EUR, bezogen auf den 29.2.2004 als Ende der Ehezeit, begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Das FamG hat die am 16.2.1996 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit vom 1.2.1996 bis 29.2.2004 haben die Parteien folgende Versorgungsanwartschaften erworben:

Antragsgegner lt. Auskunft der Wehrbereichsverwaltung West vom 20.4.2004 Versorgungsanwartschaften von monatlich 564,77 EUR.

Bei der Berechnung ist der Versicherungsträger ausgegangen von einem zu berücksichtigenden monatlichen Ruhegehalt von 2.712,39 EUR

zzgl. Sonderzahlung nach dem BSZG, mit Minderung § 4a BSZG = 24,02 EUR 89,09 EUR

zusammen 2.801,48 EUR.

Auf der Grundlage dieses Gesamtbetrages hat der Versicherungsträger sodann den Ehezeitanteil mit dem o.g. Betrag errechnet.

Antragstellerin lt. Auskunft des Landesbesoldungsamtes Schleswig-Holstein vom 1.7.2005 Versorgungsanwartschaften von monatlich 390,78 EUR.

Das FamG hat die Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung West korrigiert auf monatlich 569,01 EUR

mit der Begründung, die Verkürzung der jährlichen Sonderzahlung gem. § 4a BSZG sei bei der Berechnung des Versorgungsausgleiches nicht zu berücksichtigen, da nur die monatlichen Bruttoversorgungsleistungen einzubeziehen seien.

Sodann hat es eine Differenz der Versorgungsanwartschaften festgestellt von 178,23 EUR und den Ausgleich durch Quasi-Splitting nach § 1587b Abs. 2 BGB i.H.v. monatlich 89,12 EUR durchgeführt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die weitere Beteiligte zu 1) mit der form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, der Rechtsauffassung des FamG könne nicht gefolgt werden. Bei dem Beitrag nach § 4a BSZG handele es sich nicht um einen Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Es handele sich faktisch um einen Einbehalt der jährlichen Sonderzahlung, die zu einer Minderung der monatlichen Bruttoversorgungsleistung führe und daher im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen sei.

Die gem. §§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Der Senat schließt sich bei der streitigen Frage, ob es sich bei der nach § 4a BSZG vorgenommenen Kürzung um eine Herabsetzung der Bruttobeiträge handelt oder um eine Minderung der Bruttobeiträge wegen Zahlung von Sozialleistungen, der Auffassung der Beschwerdeführerin an.

Soweit ersichtlich, hat der BGH die genannte Frage nicht entschieden.

Im Rahmen der Rechtsprechung der OLG bestehen hinsichtlich der genannten Frage verschiedene Rechtsauffassungen. Nach Auffassung des OLG Nürnberg, (OLG Nürnberg v. 7.4.2005 - 10 UF 4069/04, OLGReport Nürnberg 2005, 462) ist die Verkürzung der jährlichen Sonderzahlung gem. § 4a BSZG bei der Berechnung des Versorgungsausgleiches grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Nach Auffassung des OLG Nürnberg wird gem. § 4a BSZG die Übernahme des vollen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung für Rentnerinnen und Rentner auf die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wirkungsgleich übertragen, indem die zusätzlichen monatlichen Beitragsanteile (je 0,85 %) des laufenden Kalenderjahres einmalig im Dezember von der jährlichen Sonderzahlung einbehalten werden. In dieser Regelung liege somit keine allgemeine Kürzung der Versorgungsbezüge oder der Sonderzuwendung, sondern eine vereinfachte Abrechnung erhöhter Zahlungen an die Pflegeversicherung. Diese Zahlungen seien nach gesicherter Rechtsprechung des BGH (BGH v. 26.1.1994 - XII ZB 10/92, MDR 1994, 801 = FamRZ 1994, 560 f.) nicht zu berücksichtigen, da im Rahmen des Versorgungsausgleiches die Bruttobezüge und nicht die Nettobezüge maßgebend seien.

Der Auffassung des OLG Nürnberg folgt auch der 5. Familiensenat des OLG Schleswig...

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