Leitsatz
Nach Rechtskraft des Verbundurteils zur Ehescheidung und zum Versorgungsausgleich stritten sich geschiedene Parteien noch um den Versorgungsausgleich, insbesondere die Qualifizierung und Behandlung der von der geschiedenen Ehefrau während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung beim Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G.
Sachverhalt
Durch Urteil vom 11.9.2002 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass unter Vorbehalt einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Übrigen - jeweils bezogen auf den 31.8.1998 - vom Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 327,91 EUR im Wege des Splittings und i.H.v. monatlich 44,38 EUR im Wege des erweiterten Splittings auf das Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA übertragen wurden.
Zur Begründung hatte das FamG ausgeführt, dass die Anwartschaften der Ehefrau auf betriebliche Altersversorgung i.H.v. monatlich 86,80 DM im Wege des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auszugleichen seien, hinsichtlich des danach noch auszugleichenden Restbetrages von monatlich 460,89 DM bleibe die Entscheidung über den Versorgungsausgleich vorbehalten.
Mit Schriftsatz vom 30.4.2004 hat der geschiedene Ehemann betragt, nunmehr abschließend den Versorgungsausgleich dahingehend zu regeln, dass die Entrichtung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung angeordnet wird. Dies unter Hinweis darauf, dass die Anwartschaften der Ehefrau auf die betriebliche Altersversorgung bei der BVV volldynamisch seien. Eine Beitragszahlung sei ihr auch zuzumuten, da ihr - insoweit unstreitig - seit September 1998 monatlich 1.800,00 DM für die Vermögensbildung zur Verfügung stünden und sie über weiteres Vermögen verfüge, das nach ihren Angaben im Zugewinnausgleichsverfahren bei Beendigung des Güterstandes einen Wert von ca. 230.000,00 DM gehabt habe.
Die geschiedene Ehefrau trat diesem Antrag u.a. mit der Begründung entgegen, die Anwartschaften beim BVV seien als statisch anzusehen.
Das erstinstanzliche Gericht ordnete an, dass die geschiedene Ehefrau auf dem Versicherungskonto des geschiedenen Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 235,65 EUR durch Beitragszahlung i.H.v. 53.955,69 EUR zu begründen hatte. Hiergegen wandte sich die geschiedene Ehefrau mit der Beschwerde, die nicht erfolgreich war.
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die noch nicht ausgeglichenen Versorgungsanwartschaften der geschiedenen Ehefrau beim BVV durch Beitragszahlung auszugleichen waren.
Da sich die in dem Scheidungsverbundurteil noch nicht bereits im Wege des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichenen einer späteren Entscheidung vorbehaltenen unverfallbaren Versorgungsanwartschaften der Ehefrau beim BVV nicht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richteten, komme - neben dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich - nur noch ein Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 S. 1 VAHRG in Betracht, da der geschiedene Ehemann die Voraussetzungen für eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfülle.
Nach Auffassung des OLG war das erstinstanzliche Gericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Anwartschaften der geschiedenen Ehefrau beim BVV als volldynamisch anzusehen waren. Das OLG verwies insoweit auf eine Entscheidung des BGH vom 25.3.1992 - XII ZB 88/89, MDR 1992, 971 = FamRZ 1992, 1051.
Diesbezüglich seien keine Änderungen eingetreten. Somit sei es letztendlich allein entscheidend, ob die Versorgung beim BVV im Anwartschafts- und Leistungsteil mit hinreichender Sicherheit auch zukünftig in gleicher oder annähernd gleicher Weise wie die Beamtenversorgung bzw. wie die gesetzliche Rentenversicherung angepasst werde, wobei für diese Prognose die bisherige Entwicklung als Indiz herangezogen werden könne. Aus einem Vergleich der Zahlen der Vorjahre ergebe sich, dass in den Jahren 1996 bis 2005 die Steigerungsraten bei den Anrechten und den Versorgungen beim BVV sogar höher gewesen seien, als in der Beamtenversorgung oder gesetzlichen Rentenversicherung. Anhaltspunkte dafür, dass sich hierin in Zukunft etwas ändern könne, seien weder ersichtlich noch dargetan.
Danach habe das erstinstanzliche Gericht die betriebliche Altersversorgung der geschiedenen Ehefrau zu Recht als volldynamisch angesehen und entsprechend in den Versorgungsausgleich einbezogen.
Zu Recht sei erstinstanzlich auch davon ausgegangen worden, dass die geschiedene Ehefrau nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage war, die ihr auferlegte Beitragszahlung zu erbringen, da sie zum Zeitpunkt der Zustellung des Ehescheidungsantrages unstreitig über ein Endvermögen im Wert von mindestens ca. 230.000,00 DM verfügt habe. Im Übrigen hätten ihr ab September 1998 monatlich mindestens 1.800,00 DM für Zwecke der Vermögensbildung zur Verfügung gestanden.
Danach sei ihr die auferlegte Beitragszahlung o...