Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung einer Versorgung bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. im Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

Die Versorgung bei dem im BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. ist für die Zwecke des Versorgungsausgleichs im Anwartschafts- und im Leistungsteil weiterhin als volldynamisch zu behandeln.

 

Normenkette

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 28.04.2005; Aktenzeichen 41 F 458/98 VA)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 28.4.2005 verkündeten Beschluss des AG - FamG - in Saarbrücken - 41 F 458/98 VA - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 1.000 EUR.

 

Gründe

I. Der am Juli 1952 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am November 1954 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am November 1977 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 18.9.1998 zugestellt. Während der Ehezeit (1.11.1977-31.8.1998, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die sich nach den erstinstanzlich erteilten Auskünften der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund - weitere Beteiligte) für den Antragsteller auf 368,98 DM und für die Antragsgegnerin auf 1.651,65 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31.8.1998, belaufen haben. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung beim BVV, Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G., Berlin (im Folgenden: BVV), deren Ehezeitanteil nach dessen erstinstanzlich erteilter Auskunft vom 4.1.1999 eine jährliche Stammrente i.H.v. 25.669,70 DM und eine Überschussrente i.H.v. 3.541,92 DM ergibt.

Durch Urt. v. 11.9.2002 hat das FamG die Ehe geschieden (Ziff. I des Urteilstenors) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es unter Vorbehalt einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Übrigen - jeweils bezogen auf den 31.8.1998 - vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 327,91 EUR im Wege des Splittings und i.H.v. monatlich 44,38 EUR im Wege des erweiterten Splittings auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA übertragen hat (Ziff. II des Urteilstenors).

Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, dass die Anwartschaften der Antragsgegnerin auf betriebliche Altersversorgung i.H.v. monatlich 86,80 DM im Wege des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auszugleichen seien, hinsichtlich des danach noch auszugleichenden Restbetrages von monatlich 460,89 DM bleibe die Entscheidung über den Versorgungsausgleich vorbehalten.

Mit am 30.4.2004 eingereichtem Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, nunmehr abschließend den Versorgungsausgleich dahin zu regeln, dass die Entrichtung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung angeordnet wird. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass die Anwartschaften der Antragsgegnerin auf die betriebliche Altersversorgung beim BVV volldynamisch seien. Eine Beitragszahlung sei der Antragsgegnerin zuzumuten, da ihr - insoweit unstreitig - seit September 1998 monatlich 1.800 DM für die Vermögensbildung zur Verfügung stünden und sie über weiteres Vermögen verfüge, das nach ihren Angaben im Zugewinnausgleichsverfahren bei Beendigung des Güterstandes einen Wert i.H.v. 228.437,11 DM gehabt habe.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten und hat beantragt, für die noch nicht ausgeglichenen Anwartschaften den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzusehen. Sie hat vorgetragen, dass sie - insoweit unstreitig - zum 31.7.2004 bei der [Bankbezeichnung] ausgeschieden sei mit der Folge, dass seit dieser Zeit keine weiteren Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung beim BVV mehr erworben würden. Diese Anwartschaften seien im Übrigen als statisch anzusehen, weil die Altersversorgung beim BVV auf einem Deckungskapital beruhe und Steigerungen nur aus Kapitalerträgen erzielt werden könnten, die aber wegen der derzeit niedrigen Kapitalmarktzinsen nicht mehr ausreichend seien. Der Antragsgegnerin sei es auch nicht zuzumuten, die zum Ausgleich der Anwartschaften erforderlichen Beiträge aufzubringen, nachdem sie nicht mehr für die [Bankbezeichnung] tätig sei und Scheidungsfolgekosten i.H.v. 36.665,93 EUR zu tragen habe.

Das FamG hat in dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, angeordnet, dass die Antragsgegnerin auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 235,65 EUR, bezogen auf den 31.8.1998, durch Beitragszahlung i.H.v. 53.955,69 EUR begründet.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt. Sie rügt, dass das FamG die Versorgungsanwartschaften beim BVV nicht als statisch behandelt habe und verweist darauf, dass auch der BVV selbst nicht von einer dynamischen Anwar...

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