Leitsatz

Wenn der Vermieter mit dem Zugang einer Kündigung durch postalische Sendung zu rechnen hat, muss er für deren Empfang sorgen. Dem Fall, dass ein misslungener Übermittlungsversuch zur Wahrung der eigenen Belange erfolgreich wiederholt wird, steht es gleich, wenn der Empfänger die Sendung - verspätet - noch innerhalb der Lagerfrist bei der Post selbst abholt.

 

Fakten:

Der Vermieter wusste, dass der Mieter kündigen wollte. Die schriftliche Kündigungserklärung des Mieters holte der Vermieter einen Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist von der Post ab. Der Verwalter des Vermieters war im Krankenhaus. Der Vermieter beruft sich auf den verspäteten Zugang. Das Gericht gibt dem Mieter Recht: Der Vermieter kann sich auf den verspäteten Zugang nicht berufen. Der Erklärende trägt das Risiko, dass die empfangsbedürftige Willenserklärung dem Empfänger rechtzeitig zugeht. Zugegangen ist eine Willenserklärung erst, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er nach dem gewöhnlichen Verlauf vom Inhalt Kenntnis nehmen kann. Das Übergabeeinschreiben ist zugegangen, wenn der Empfänger die Sendung innerhalb der einwöchigen Lagerfrist abholt. Der Vermieter wusste, dass der Mieter das Mietverhältnis beenden wollte und musste deshalb mit dem Zugang der Kündigung rechnen. Er musste seine Büroorganisation so einrichten, dass eine unverzügliche Abholung vom Postamt gewährleistet gewesen wäre.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2003, I-24 U 143/03

Fazit:

Grundsätzlich ist die Kündigung erst zugegangen, wenn sie der Vermieter von der Post abgeholt hat, falls sie per Übergabeeinschreiben in seiner Abwesenheit zugestellt wurde. Muss der Vermieter mit der Kündigung rechnen, kann er sich auf eine verspätete Abholung aber nicht berufen.

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