Leitsatz

Bei unterlassenen Schönheitsreparaturen muss der Vermieter dem Mieter eine angemessene Nachfrist setzen. Dazu muss er die geforderten Schönheitsreparaturen im Einzelnen genau bezeichnen, damit der Mieter erkennen kann, was von ihm gefordert wird.

 

Fakten:

Der Vermieter hatte den Mieter unter Setzung einer Nachfrist aufgefordert, die "laut Abnahmeprotokoll vom … bestehenden Mängel zu beseitigen". Im Abnahmeprotokoll werden als Mängel aufgeführt: "Decken und Wände fleckig, alles nur weiß gestrichen, nicht tapeziert, Gasrohre voll Farbe, drei Jalousetten defekt, Toilette ohne Brille". Das Gericht verneint den Schadensersatzanspruch des Vermieters. Es fehlt an der erforderlichen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Die schriftliche Aufforderung reichte nicht aus, weil sich der Umfang der noch auszuführenden Arbeiten weder aus dem Schreiben selbst noch aus dem im Schreiben genannten Abnahmeprotokoll ergibt. Die Nachfristsetzung erfordert die Aufforderung an den Mieter, binnen angemessener Frist die noch ausstehende Renovierungsleistung zu erbringen, sowie die Erklärung, dass nach Ablauf dieser Frist die Leistung des Mieters nicht mehr angenommen werde. Der Vermieter muss dazu die geforderten Schönheitsreparaturen im Einzelnen genau bezeichnen, damit der Mieter erkennen kann, was von ihm gefordert wird. Die Angaben im Abnahmeprotokoll reichen dazu nicht aus, zumal der Mieter das Tapezieren der Decken und Wände hier nicht schuldet.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Urteil vom 24.04.2003, 12 U 275/01

Fazit:

Es lohnt sich, die Renovierungspflichten beim Auszug schon vor dem Auszug mit dem Mieter zu präzisieren. Dabei ist die oben beschriebene Genauigkeit des Vermieters gefordert.

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