(1) 1Diese Verordnung gilt für Beamte und Beamtinnen, für Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2Sie gilt auch für Richter und Richterinnen des Landes.

 

(2) Die Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, zur Krankheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten sowie anlässlich eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation.

 

(3) Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch.

 

(4) Beihilfen werden zu den beihilfefähigen Aufwendungen der in Absatz 1 bezeichneten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gewährt.

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