Leitsatz
In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft beantragte die beteiligte Mutter des Kindes die Beiordnung einer Rechtsanwältin als Verfahrensbevollmächtigte. Ihr Antrag wurde vom AG abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat die Mutter sofortige Beschwerde eingelegt. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgte sie auch weiterhin die Beiordnung ihrer Rechtsanwältin.
Im Rahmen des Verfahrens selbst hatte die Mutter zu dem Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers erklärt, das Gericht möge dessen Feststellungsantrag stattgeben. Gleichzeitig hat sie eingeräumt, der Antragsteller sei nicht der leibliche Vater des Kindes.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts und lehnte die Beiordnung eines Rechtsanwalts ab, weil sie für die Durchführung des Verfahrens ohne jegliche rechtliche Schwierigkeiten nicht geboten sei. Die Mutter habe dem Feststellungsantrag des Antragstellers entsprochen und erklärt, dass er nicht der Vater des Kindes sei. Insoweit habe es keine Divergenzen gegeben.
Die Anfechtung der Vaterschaft sei keine in § 112 FamFG abschließend aufgezählte Familienstreitsache, so dass die Beiordnung eines Anwalts nach § 114 Abs. 1 FamFG entfalle. In Betracht komme lediglich eine Beiordnung nach § 78 Abs. 2 FamFG. Der Gesetzgeber habe bewusst allein auf die objektive Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage abgestellt mit der Folge, dass die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung ausschließlich nach objektiven Kriterien beurteilt werden könne. Der frühere Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit nach § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO sei vom Gesetzgeber bewusst für die Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch für Abstammungssachen aufgegeben worden.
Das OLG wies darauf hin, dass gegen § 78 Abs. 2 FamFG teilweise verfassungsrechtliche Bedenken erhoben würden, weil die subjektiven Fähigkeiten des um Beiordnung eines Rechtsanwalts nachsuchenden Beteiligten nicht mehr berücksichtigt würden und außerdem jedenfalls im kontradiktorischen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unbeschadet des darin nach § 26 FamFG geltenden Amtsermittlungsprinzips der Grundsatz der Waffengleichheit die Beiordnung verfassungsrechtlich gebiete, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten sei (vgl. etwa Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 78 FamFG, Rz 3 ff.; Friederici/Kemper/Harms, Familienverfahrensrecht, 1. Aufl., § 78 FamFG, Rz. 5 m.w.N.). Es könne dahinstehen, ob diesen Bedenken im Einzelfall Folge zu leisten sei. Die Beteiligten hätten in diesem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfachen Verfahren von Beginn an gleichgerichtete Interessen verfolgt. Es seien auch keine Gesichtspunkte erkennbar, die die Annahme nahe legen könnten, die Mutter sei nicht in der Lage, sich ausreichend verständlich zu äußern.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 21.12.2009, 6 WF 128/09