Leitsatz
Das AG hatte dem Antragsteller für ein Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts mit Beschluss vom 5.4.2007 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. In diesem Beschluss hat das Gericht dem Antragsteller einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt zu den Bedingungen eines "hier ansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet.
Hiergegen wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit der Beschwerde und begehrte, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ohne die Beschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" zu bewilligen. Das erstinstanzliche Gericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die sofortige Beschwerde für zulässig und begründet.
Die Beschwerdeschrift sei dahingehend auszulegen, dass Beschwerdeführer der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sei. Dieser sei beschwerdebefugt, da er durch die Einschränkung auf die Vergütungsansprüche eines ortsansässigen Anwalts beschwert sei.
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers habe sein Beschwerderecht auch nicht durch einen Vorbehalt bei der Beantragung der Prozesskostenhilfe verloren. Zwar enthalte der Beiordnungsantrag ohne abweichende Erklärung grundsätzlich ein konkludentes Einverständnis des Prozessbevollmächtigten mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung. Der Anwalt müsse jedoch nur davon ausgehen, dass er nur im gesetzlich zulässigen Umfang beigeordnet werde, d.h. gem. § 121 Abs. 3 ZPO zumindest wie ein am Gericht zugelassener Anwalt.
Ein Verzicht auf einen bestehenden Anspruch auf Beiordnung ohne die Einschränkung des § 121 Abs. 3 ZPO sei einem Beiordnungsantrag ohne Vorbehalt nicht zu entnehmen.
Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 und 3 ZPO sei in der Regel ein beim Prozessgericht zugelassener Anwalt beizuordnen. Ein auswärtiger Anwalt könne grundsätzlich nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entständen.
Der Beschränkung der Beiordnung standen nach Auffassung des OLG hier die besonderen Umstände i.S.d. § 121 Abs. 4 ZPO entgegen.
Bei der Auslegung der besonderen Umstände sei auch die Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten im Rahmen des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu beachten. Nach der Entscheidung des BGH vom 16.10.2002 (FamRZ 2003, 441) sei die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohnsitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende Partei im Regelfall eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maßnahme i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1 Hs.2 ZPO. Einem Antragsteller sei daher bei Bewilligung von PKH in der Regel der von ihm gewählte, an seinem Wohnort ansässige Rechtsanwalt beizuordnen, wenn es sich nicht um einen einfach gelagerten Rechtsstreit handele, der die ausschließlich schriftliche Information eines Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zulasse.
Im Verfahren des Sorgerechts sei eine schriftliche Information des Prozessbevollmächtigten in der Regel nicht ausreichend. Die Sachverhalte seien häufig komplex und änderten sich während der Dauer des Verfahrens. Eine persönliche Information des Prozessbevollmächtigten sei in der Regel erforderlich.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.07.2007, 2 WF 51/07