Für jedes Organ, zu dessen Aufgaben die Überwachung der Geschäftsführung der GmbH zählt, gelten – unabhängig von seiner Bezeichnung – über § 52 Abs. 1 GmbHG eine Reihe von Vorschriften des AktG. Es wird also auf das Aktienrecht verwiesen. Den Gesellschaftern steht es aber frei, ob sie die Regelungen aus dem Aktiengesetz zu nutzen oder eigenständige Regelungen in der Satzung der GmbH vereinbaren. Treffen die Gesellschafter keine abweichenden Regelungen gilt z. B., dass der Aufsichtsrat bzw. die Aufsichtsratsmitglieder jederzeit abberufen werden können, dass Geschäftsführer nicht gleichzeitig Aufsichtsrat sein dürfen, dass der Aufsichtsrat die Geschäftsführung überwacht und die Gesellschaft gegenüber den Geschäftsführern vertritt.
Die Bestellung eines Beirats setzt voraus, dass der Gesellschaftsvertrag der GmbH eine entsprechende Regelung enthält, andernfalls ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlich.
Ermächtigungsklausel
Möglich ist auch die Aufnahme einer Ermächtigungsklausel in den Gesellschaftsvertrag, die es der Gesellschafterversammlung erlaubt, einen Beirat zu bestellen. Diese Ermächtigungsklausel ist vor allem dann sinnvoll, wenn erst zu einem späteren Zeitpunkt, als dem des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages ein Beirat bestellt werden soll.
Der Gesellschaftsvertrag muss die grundlegenden Regelungen für den Beirat enthalten:
- Einrichtung,
- Aufgaben und Kompetenzen,
- Bestellung und Abberufung der Beiratsmitglieder.
Regelt der Gesellschaftsvertrag lediglich die Einsetzung des Beirats, so greifen im Zweifelsfall die in § 52 Abs. 1 GmbHG genannten aktienrechtlichen Vorschriften.
Der Beiratsordnung oder Geschäftsordnung des Beirats bleibt es überlassen, formale und organisatorische Aspekte wie die Einberufung und Beschlussfassung des Beirats oder die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters zu regeln. Der Erlass einer Beiratsordnung kann in den Kompetenzbereich der Gesellschafterversammlung oder des Beirats selbst fallen. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung, ist zunächst die Gesellschafterversammlung dafür zuständig, in zweiter Linie erst der Beirat.
Möglichst wenig im Gesellschaftsvertrag regeln
Legen Sie die organisatorischen Regelungen für den Beirat nicht im Rahmen des Gesellschaftsvertrags, sondern in einer eigenständigen Geschäftsordnung fest. Sonst ist jede Änderung der Geschäftsordnung eine Änderung des Gesellschaftsvertrags, die notariell beurkundet werden muss. Diese Kosten sparen Sie, wenn Sie im Gesellschaftsvertrag auf die Geschäftsordnung verweisen.
Die Rechte und Pflichten müssen in der Satzung festgelegt werden, da automatisch anderen Organen, meist der Gesellschafterversammlung, manchmal aber auch den Geschäftsführern Aufgaben zugunsten des Beirats entzogen werden, was in deren satzungsmäßige Rechte eingreift.