Leitsatz

Gegenstand der Rechtsbeschwerde war der Streit der Parteien um die Kostenfestsetzung aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit.

Mit Urteil vom 15.6.2005 wies das erstinstanzliche Gericht die Klage des Ehemannes auf Rückzahlung überzahlten Ehegattenunterhalts ab. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen wurden dem Kläger auferlegt.

Der Beklagten war zuvor für die erste Instanz und auch für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Der Kläger rechnete gegenüber der Kostenforderung mit einem titulierten Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen die Beklagte auf.

Das AG setzte auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten die aufgrund der rechtskräftigen Urteile vom Kläger an ihn zu erstattenden Kosten auf 2.757,67 EUR fest. Der unter Hinweis auf die zuvor ausgesprochene Aufrechnung eingelegten sofortigen Beschwerde half die Rechtspflegerin nicht ab. Das KG wies die sofortige Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss zurück.

Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, die vom KG zugelassen worden war, weil bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt sei, ob die Sperrwirkung des § 126 Abs. 2 ZPO auch dann gelte, wenn der Kostenschuldner die Aufrechnung erklärt habe, bevor der gegnerische Anwalt die Forderung nach § 126 ZPO im eigenen Namen geltend gemacht habe.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Der BGH hielt die Rechtsbeschwerde für nicht begründet.

Das erstinstanzliche Gericht habe die an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu erstattenden Kosten zu Recht antragsgemäß festgesetzt, weil die erklärte Aufrechnung des Klägers wegen eines Aufrechnungsverbots nach § 126 Abs. 2 S. 1 ZPO unwirksam sei.

Unstreitig habe der Beklagten gegen den Kläger infolge der rechtskräftigen Urteile des AG und des KG eine Kostenforderung i.H.v. 2.757,67 EUR zugestanden.

Nach § 126 Abs. 1 ZPO sei der beigeordnete Rechtsanwalt auch berechtigt gewesen, diese Forderung im eigenen Namen beizutreiben.

Die Forderung sei auch nicht durch die vom Kläger erklärte Aufrechnung mit einer titulierten Gegenforderung erloschen.

Nach § 126 Abs. 2 S. 2 ZPO könne der Gegner gegen einen Kostenerstattungsanspruch nur mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit ergangenen Kostenentscheidung zu erstatten seien. Wechselseitige Kostenerstattungsansprüche aus demselben Rechtsstreit, die regelmäßig auf teilweises Obsiegen und Unterliegen zurückzuführen seien, könnten deswegen schon im Rahmen der Kostenfestsetzung im Wege des Kostenausgleichs verrechnet werden. Solche Gegenforderungen habe der Kläger hier jedoch nicht geltend gemacht.

Im Übrigen sei eine Einrede aus der Person der Partei nach § 126 Abs. 2 S. 1 ZPO gegen den Kostenerstattungsanspruch ihres beigeordneten Rechtsanwalts nicht zulässig. Der Kostenschuldner sei deswegen zunächst auch an der Einrede gehindert, dass er die Kosten bereits an die bedürftige Partei bezahlt habe, dass diese ihm die Kosten erlassen habe oder dass er der Partei gegenüber aufgerechnet habe.

Diese Vorschrift finde ihren Grund in § 126 Abs. 1 ZPO, wonach ein der Partei im Rahmen der PKH beigeordneter Rechtsanwalt seine Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen betreiben könne. Diese Vorschrift wolle dem beigeordneten Rechtsanwalt - über die Gebühren im Rahmen der PKH hinaus - seinen Vergütungsanspruch sichern. Allerdings würden die berechtigte Partei und der ihr beigeordnete Rechtsanwalt dadurch nicht zu Gesamtgläubigern i.S.d. § 428 BGB, auch im Innenverhältnis seien sie nicht nach § 430 BGB zu gleichen Anteilen berechtigt. Vielmehr stehe die Kostenforderung auch dann weiterhin der Partei zu, während § 126 Abs. 1 ZPO eine gesetzliche Prozessstandschaft für den beigeordneten Rechtsanwalt betreffe.

Der Ausschluss von Einreden aus der Person der Partei (sog. Verstrickung) sei deshalb solange gerechtfertigt, wie der beigeordnete Rechtsanwalt die Kostenforderung noch im eigenen Namen geltend machen könne.

Die sich aus § 126 Abs. 2 S. 1 ZPO ergebende Verstrickung des Kostenerstattungsanspruches entfalle nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift erst, wenn eindeutig feststehe, dass der Anspruch nicht mehr von dem beigeordneten Rechtsanwalt geltend gemacht werde. Erst dann bedürfe es einer Sicherung der Vergütungsansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts nicht mehr, so dass auch Einwendungen allein aus der Person der Partei den Kostenerstattungsanspruch zum Erlöschen bringen könnten.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 14.02.2007, XII ZB 112/06

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