Rz. 110

Grundsätzlich steht auch die Vertretungsbefugnis jedem Geschäftsführer alleine zu, allerdings kann auch diesbezüglich in der Satzung Abweichendes vereinbart werden. Im Gegensatz zur Geschäftsführungsbefugnis kann eine derartige Einschränkung der allgemeinen Vertretungsbefugnis innerhalb einer GmbH, Dritten bei deren Veröffentlichung entgegengehalten werden (Art. 5:73 GGV).

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