Christoph Weling, Gido Schür
Rz. 193
Für alle nach dem 1.1.2006 eröffnete Erbschaften gilt gem. Art. 60bis ErbStGB W in der Region Wallonien ein Erbschaft- und Übertragungsteuersatz von 0 %, wenn ein Unternehmensanteil von Todes wegen auf einen Erben oder Vermächtnisnehmer übergeht, sofern der Nachlass
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ein dingliches Recht an Gütern umfasst, die ein Gesamtvermögen (universalité de biens) bilden, eines Betriebszweigs oder eines Handelsgeschäfts sind, mittels welcher der Erblasser alleine oder mit anderen Personen gemeinsam zum Zeitpunkt des Todes eine industrielle, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit oder Aufgaben und Ämter ausgeübt hat. Die Steuerbefreiung ist auf den Nettowert der beruflich investierten Güter anwendbar. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für Wohnimmobilien; im Falle einer Übertragung von Todes wegen von landwirtschaftlichem Gelände, entweder an den Betreiber oder Mitbetreiber des auf diesem Gelände ausgeübten landwirtschaftlichen Betriebes oder an Erben in gerader Linie, zwischen Eheleuten und gesetzlich Zusammenwohnenden, unabhängig von der Übertragung des dort ausgeübten landwirtschaftlichen Betriebes selbst, wird dieses Gelände ebenso als ein Gesamtvermögen, Betriebszweig oder Handelsgeschäft betrachtet und die Steuerbefreiung Anwendung finden können, unter der Bedingung, dass dieses Gelände am Todestage Gegenstand eines Pachtvertrages gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ist. |
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ein dingliches Recht in Bezug auf Aktien, Anteile, Zeichnungsrechte oder Zertifikate einer Gesellschaft umfasst, die hauptsächlich eine industrielle, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt oder Aufgaben und Ämter wahrnimmt, und zwar sowohl während des zum Zeitpunkt des Todes laufenden Geschäftsjahres als auch während der beiden vorhergehenden Geschäftsjahre. Der Sitz der tatsächlichen Leitung der Gesellschaft muss sich in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums befinden. Die Steuerbefreiung gilt in einem gewissen Maße auch für Forderungen, die der Erblasser gegen eine solche Gesellschaft zum Zeitpunkt des Todes hatte. |
Rz. 194
Für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung sind keinerlei Bedingungen zu erfüllen hinsichtlich
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der Mindestdauer, während welcher der Erblasser die Güter des Unternehmens oder die Aktien/Gesellschaftsanteile vor seinem Tode besessen haben muss; |
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des Bestehens eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Erblasser und den Erben oder Vermächtnisnehmern (mit Ausnahme der Übertragung von landwirtschaftlichem Gelände, wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer nicht gleichzeitig Betreiber des landwirtschaftlichen Betriebs ist); |
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der Fortsetzung des Unternehmens oder der Gesellschaft durch die Erben oder Vermächtnisnehmer selbst. Eine Veräußerung der betroffenen Güter und Aktien durch die Erben oder Vermächtnisnehmer ist demnach zulässig. Wenn der Übernehmer sich zur Einhaltung der Bedingungen verpflichtet, kann die Befreiung also erhalten bleiben. |
Rz. 195
Die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes setzt voraus, dass
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das Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum zum Zeitpunkt des Todes Personal unter Arbeitsvertrag beschäftigt, oder |
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der oder die Betreiber des Unternehmens und ihr Ehepartner, ihr gesetzlich zusammenwohnender Partner, ihre Verwandten bis zum ersten Grad und verschwägerte Personen die einzigen Arbeitskräfte sind, welche im Europäischen Wirtschaftsraum für das Unternehmen tätig sind, und dass diese Personen zum Zeitpunkt des Todes einer Sozialversicherungskasse für Selbstständige angeschlossen sind. |
Rz. 196
Wenn es sich um Beteiligungen an einer Gesellschaft, die den in Rdn 193 erwähnten Kriterien entspricht, oder um eine Forderung gegen eine solche Gesellschaft handelt, müssen außerdem folgende Bedingungen erfüllt sein:
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Mit der Gesamtheit der übertragenen Anteile/Aktien müssen wenigstens 10 % der Stimmrechte bei den Gesellschafterversammlungen verbunden sein. |
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Wenn weniger als 50 % der Stimmrechte auf diese Aktien oder Anteile entfallen, muss ein Abkommen zwischen Aktionären oder Teilhabern, die wenigstens 50 % der Stimmrechte besitzen, für eine Dauer von wenigstens fünf Jahren geschlossen werden, durch welches die Einhaltung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung vereinbart wird. |
Rz. 197
Die Steuerbefreiung wird nur aufrechterhalten, wenn folgende Auflagen eingehalten werden:
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Das Unternehmen oder die Gesellschaft muss während der fünf Jahre, die dem Tode des Erblassers folgen, die Tätigkeiten fortsetzen. Dies muss nicht unbedingt die gleiche Tätigkeit wie vor dem Tode sein. |
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Die Gesamtzahl der Arbeitnehmer und Selbstständigen, die in dem Unternehmen oder der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Todes beschäftigt waren, muss während der fünf Jahre, die dem Tode des Erblassers folgen, im Durchschnitt von Jahr zu Jahr wenigstens zu 75 % aufrechterhalten bleiben. |
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In den fünf Jahren nach dem Tode des Erblassers dü... |