Leitsatz

Die Parteien stritten im Rahmen des Scheidungsverfahrens u.a. um den Zugewinnausgleich. In einem Rechtsbeschwerdeverfahren hatte der BGH darüber zu befinden, nach welchen Kriterien die Beschwer bei Verurteilung zur Auskunft im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu bemessen ist.

 

Sachverhalt

Zwischen den Parteien war das Ehescheidungsverfahren anhängig. Im Scheidungsverbund stritten sie u.a. um den Zugewinnausgleich. Der Antragsteller wurde durch Teilurteil vom 3.11.2006 verurteilt, der Antragsgegnerin Auskunft über sein Endvermögen per Stichtag - dem 21.04.2004 - zu erteilen, ein vollständiges und nach Aktiva und Passiva geordnetes Endvermögensverzeichnis vorzulegen und über bestimmte Forderungen und Wirtschaftsgüter detaillierte Auskunft zu erteilen.

Die gegen das Teilurteil gerichtete Berufung des Antragstellers hat das OLG als unzulässig verworfen, weil seine Beschwer 600,00 EUR nicht übersteige.

Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

 

Entscheidung

Der BGH hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Sie sei gem. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO zwar statthaft, jedoch nicht zulässig, weil es an einem Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehle. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei die Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechsprechung gem. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geboten. Dieser Zulassungsgrund sei zunächst in Fällen der Divergenz gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung von der eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweiche und auf dieser Abweichung beruhe. Solches habe der Antragsteller weder substantiiert dargelegt, noch sei dies sonst offenkundig.

Eine Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei ferner dann zulässig, wenn einem Gericht ein Rechtsfehler von symptomatischer Bedeutung unterlaufen sei (BGH v. 1.10.2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 187 = MDR 2003, 104 = BGHReport 2002, 1107 m. Anm. Schultz).

Diese Voraussetzungen seien nicht schon dann erfüllt, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts gemessen an der höchstrichterlichen Rechtsprechung fehlerhaft ergangen sei. Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler liege erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen habe und die Entscheidung deswegen einer Korrektur bedürfe. Auch solches sei hier nicht der Fall.

Das Berufungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des BGH ausgegangen, wonach für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend sei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei sei in der Regel auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere (BGH v. 3.11.2004 - XII ZB 165/00, FamRZ 2005, 104; BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.). Die Kosten der Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen würden, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage sei.

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung verstoße die angefochtene Entscheidung nicht gegen das Willkürverbot. Das Berufungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller für die von ihm geschuldete Auskunft auf die fortlaufende Buchführung zurückgreifen könne und deswegen die zusätzlich geschuldete Stichtagsauskunft lediglich einen Aufwand von maximal 4 Stunden verursache.

 

Hinweis

Mit dieser Entscheidung hält der BGH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

Die Situation ähnelt der wie bei einer Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft für die Ermittlung eines Unterhaltsanspruchs (BGH v. 31.1.2007 - XII ZB 133/06 = FamRZ 2007, 714).

Die dort zur Auskunftserteilung für die Ermittlung eines Unterhaltsanspruchs angestellten Überlegungen müssen gleichermaßen auch hier gelten. Soweit die Verurteilung zur Auskunftserteilung zu unbestimmt ist, muss sich das Rechtsmittelinteresse nach den notwendigen Kosten bemessen, die entstehen, um ungerechtfertigte Vollstreckungsversuche mit anwaltlicher Hilfe abzuwehren (BGH v. 11.7.2001 - XII ZR 14/00 = FamRZ 2002, 666).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 25.04.2007, XII ZB 10/07

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