Leitsatz

Bemessung des Streitwerts für die Löschung einer Grundschuld

 

Normenkette

§ 6 ZPO

 

Kommentar

  1. Bei der Bemessung des Streitwerts für die Löschung einer Grundschuld ist nicht in jedem Falle auf den Nominalbetrag der Grundschuld abzustellen. Vielmehr muss die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für die Parteien berücksichtigt werden (im Anschluss an BVerfG v. 16.11.1999, 1 BvR 1821/94, NJW-RR 2000, 946).
 

Link zur Entscheidung

KG v. 21.5.2003, 24 W 101/03KG Berlin, Beschluss vom 21.05.2003, 24 W 101/03

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