Problemüberblick
Im Fall geht es zum einen um die Frage, ob B befugt war, eine Vereinbarung zu ändern. Zum anderen geht es um die Frage, ob die Benutzung eines Teileigentums zu Wohnzwecken störender ist als die Benutzung zu Nicht-Wohnzwecken.
Umwidmung eines Teileigentums
Ein Teileigentümer ist berechtigt, ohne Beteiligung der anderen Miteigentümer die Bestimmung, dass seine Räume nur zu "Nicht-Wohnzwecken" benutzt werden dürfen, zu ändern, wenn die Wohnungseigentümer diese Befugnis vereinbart haben (BGH, Urteil v. 18.1.2013, V ZR 88/12). Die Berechtigung des B zu baulichen Veränderungen war weder ausdrücklich noch nach einer Auslegung ein solcher "Änderungsvorbehalt".
Unterlassung und typisierende Betrachtungsweise
Nach der Rechtsprechung kann eine nach dem vereinbarten Zweck nicht gestattete Benutzung nicht untersagt werden, wenn diese bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung (siehe nur BGH, Urteil v. 13.12.2019, V ZR 203/18). Eine Wohnnutzung ist im Vergleich zu einer gewerblichen Nutzung bei typisierender Betrachtung auch nicht regelmäßig als störender anzusehen. Dies folgt insbesondere nicht aus einer BGH-Entscheidung zu einem Ärztehaus (BGH, Urteil v. 23.3.2018, V ZR 307/16). Denn dort gab es in der Anlage ausschließlich Teileigentum. In einem solchen Fall haben die Eigentümer ein berechtigtes Interesse daran, dass der durch die Gemeinschaftsordnung vorgegebene professionelle Charakter erhalten bleibt, um Konflikte, die durch eine in der Gemeinschaftsordnung nicht angelegte gemischte Nutzung hervorgerufen werden können, von vornherein zu vermeiden. Anders kann es sich aber verhalten, wenn es in einer Anlage im Übrigen nur Wohnungseigentum gibt. Denn es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhaltes, dass die Wohnnutzung die intensivste Form des Gebrauchs ist. Vielmehr kann eine Nutzung zu anderen als Wohnzwecken genauso störend oder störender als eine Wohnnutzung sein. Insbesondere muss die Nutzung einer Teileigentumseinheit nicht zwingend als auf die üblichen Geschäfts- oder Bürozeiten beschränkt anzusehen sein, sondern kann außerhalb dieser Zeiten und auch am Wochenende erfolgen, wie es etwa bei einer Gaststätte, einem Beherbergungsbetrieb, einem Call-Center, einem SB-Waschsalon oder einem Sportstudio nicht untypisch ist. Zugleich werden der Publikumsverkehr und die Geruchs- und Lärmimmissionen bei einigen der genannten Nutzungen typischerweise nicht geringer sein als bei einer Wohnnutzung. Abstrakte Aussagen, wann eine Wohnnutzung an Stelle einer Nutzung zu sonstigen Zwecken typischerweise mehr stört und deshalb vo...