Kommentar

Am Beispiel des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Papierindustrie hat das Bundesarbeitsgericht erneut klargestellt, daß sogenannte Freischichttage nicht bei der Berechnung des Urlaubsentgelts Entgeltfortzahlung berücksichtigt werden können. Denn das Urlaubsentgelt je Urlaubstag wird nach diesem Tarifvertrag errechnet aus dem Bruttoarbeitsentgelt eines bestimmten Berechnungszeitraums (hier 3 Monate) geteilt durch die Zahl der Arbeitstage desselben Berechnungszeitraums. Und Arbeitstage sind, was ebenfalls in dem Tarifvertrag geregelt ist, Tage, an denen entweder Arbeitsleistung erbracht wird, oder Tage, an denen gesetzlich oder tariflich Arbeitsentgelt beispielweise wegen Krankheit fortgezahlt wird. Da aber die Freischichttage weder unter die eine noch unter die andere Kategorie fallen, müssen sie bei der Urlaubsentgeltberechnung außen vor bleiben.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 24.09.1996, 9 AZR 204/95

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