Normenkette

§ 26 WEG

 

Kommentar

1. Auch wenn der ursprünglich festgelegte Verwalterbestellungszeitraum zwischenzeitlich abgelaufen sein sollte, ist dadurch keine Erledigung des noch anhängigen Verfahrens in der Hauptsache eingetreten (BayObLG, DWE 97, 34 = WM 96, 116).

2. Ein wichtiger Grund für die vorzeitige Abberufung des Verwalters liegt vor, wenn Eigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere weil das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (h.R.M., vgl. zuletzt BayObLG, NJW-RR 99, 810 m.w.N.). Von einem zur vorzeitigen Abberufung berechtigenden wichtigen Grund kann auch dann ausgegangen werden, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Verwalter und dem Beirat nicht mehr möglich ist oder das Vertrauensverhältnis nicht nur zur Gesamtheit der Eigentümer, sondern auch zu einzelnen Eigentümern oder einer Gruppe von ihnen nicht mehr besteht. Hat jedoch allein der Beirat das Zerwürfnis in vorwerfbarer Weise herbeigeführt, liegt grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Verwaltervertrages nicht vor.

Vorliegend waren die Beweiswürdigung des Landgerichts und Annahme eines wichtigen Grundes für eine vorzeitige Abberufung nicht rechtsfehlerhaft. Die Verwaltung hatte hier auf Kritik einzelner Eigentümer in unangemessener, unsachlicher, teilweise persönlich diffamierender und völlig überzogener Weise reagiert, insbesondere gegenüber einer Verwaltungsbeirätin (in den Entscheidungsgründen näher zitiert).

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 18.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 21.10.1999, 2Z BR 97/99)

zu Gruppe 4:  Wohnungseigentumsverwaltung

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