Normenkette

§ 26 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Abberufung des Verwalters und gleichzeitige Berechtigung zur fristlosen Vertragsaufhebung sind gegeben, wenn ein Verwalter verschweigt, dass er für den Abschluss der erforderlichen Versicherungsverträge für die Gemeinschaft von der Versicherungsgesellschaft Provisionszahlungen in erheblichem Umfang erhalten hat.

Gleiches gilt, wenn er ausdrücklichen Beschluss-Weisungen einer Gemeinschaft zuwider handelt (hier: ein eingeleitetes Verfahren nicht beendet) sowie einem wiederholten Verlangen der Wohnungseigentümer nach Einberufung einer Eigentümerversammlung (gem. § 24 Abs. 2 WEG) über mehrere Monate lang nicht Folge leistet.

2. Gleichzeitig ist der Verwalter zur Auskehrung der vereinnahmten Provisionszahlungen an das Gesamtvermögen der Gemeinschaft verpflichtet.

3. Bei Gesamt-Geschäftswert III. Instanz von DM 40.759 hat der unterlegene Verwalter auch eine Erstattungspflicht außergerichtlicher Kosten in dieser Instanz, da es aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage unbillig wäre, die Wohnungseigentümer insoweit mit Kosten zu belasten.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.1998, 3 Wx 492/97)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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