§ 1 Zweck des Gesetzes, Pflichten der Behörden und anderer öffentlicher Planungsträger, Bodenschutzkonzeption, Dauerbeobachtungsflächen [Bis 17.09.2019: Zweck des Gesetzes, Pflichten der Behörden und anderer öffentlicher Planungsträger]
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, in Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), Vorschriften zum Schutz des Bodens im Land Berlin zu schaffen.
(2) Behörden und sonstige Einrichtungen des Landes Berlin sowie die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht am Wettbewerb teilnehmen, haben bei Planungen, Baumaßnahmen und sonstigen eigenen Vorhaben vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, baulich nicht veränderten oder unbebauten Flächen zu prüfen, ob stattdessen eine Wiedernutzung von ehemals genutzten oder bereits versiegelten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist.
(3) Die in Absatz 2 genannten Stellen teilen ihre Kenntnis oder ihren Verdacht vom Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der zuständigen Behörde mit.
(4) 1Die für den Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung stellt für das Gebiet des Landes Berlin eine Boden-schutzkonzeption auf und schreibt diese soweit erforderlich fort. 2Darin sollen der Stand und die vorgesehene Weiterentwicklung von Maßnahmen zum Bodenschutz medienübergreifend in den unterschiedlichen Sach- und Rechtsbereichen dargestellt sowie Defizite und Regelungslücken benannt werden. 3Die Bodenschutzkonzeption besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen; es können auch sachliche und räumliche Teilpläne aufgestellt werden.
(5) 1Die für den Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung richtet Dauerbeobachtungsflächen ein, um den Zustand und die Veränderung von Böden zu erkennen und zu überwachen. 2Die Dauerbeobachtungsflächen sind auf Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Bodenbeschaffenheit zu untersuchen.
§ 2 Melde- und Auskunftspflicht, Baueinstellung
(1) 1Die in § 4 Abs. 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auf dem Grundstück unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. 2Treten im Zuge von Baumaßnahmen, Baugrundsondierungen, Ausschachtungen oder ähnlichen Eingriffen in den Untergrund konkrete Anhaltspunkte für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten auf, so sind auch der Bauherr und der Bauleiter zur Meldung verpflichtet.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 kann die zuständige Behörde anordnen, dass die Maßnahmen in dem betroffenen Bereich bis zur Freigabe einzustellen sind. 2Die Verweigerung der Freigabe darf nur in besonderen Ausnahmefällen damit begründet werden, dass die Prüfungen noch nicht abgeschlossen oder weitere Prüfungen erforderlich sind. 3Wird die Freigabe nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage prüffähiger Unterlagen gemäß Absatz 3 ausdrücklich verweigert, so gilt sie als erteilt.
(3) 1Die in § 4 Abs. 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. 2Die Verpflichteten nach Satz 1 können die Vorlage von solchen Unterlagen oder die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Herausgabe oder Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 3 Duldungspflicht
(1) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, der zuständigen Behörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen den Zutritt zu Grundstücken sowie während der Geschäfts- oder Betriebszeiten den Zutritt zu Geschäfts- und Betriebsräumen zu gestatten und die Vornahme von Ermittlungen, insbesondere die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Aufwuchsproben, und die Errichtung von Messstellen zu dulden.
(2) 1Zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch das Betreten von Wohnungen und das Betreten von Geschäfts- und Betriebsräumen außerhalb von Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten sowie die Vornahme von Ermittlungen im Sinne von Absatz 1 in diesen Räumen unverzüglich zu dulden. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 2 der Verfassung von Berlin) wird insoweit eingeschränkt.
(3) 1Bei A...