Leitsatz

Der Antragsgegner hatte im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens Prozesskostenhilfe beantragt. Sein Antrag war von dem erstinstanzlichen Gericht im Hinblick auf eine bestehende Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von ca. 15.000,00 EUR und seine Einkünfte im Übrigen zurückgewiesen worden. Gegen den ablehnenden Beschluss legte der Antragsgegner sofortige Beschwerde ein, die erfolgreich war. Das OLG hat ihm Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe monatlicher Ratenzahlungen von 60,00 EUR an die Staatskasse bewilligt.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hält den Einsatz des Rückkaufswertes der Lebensversicherung des Antragstellers, der zum 1.5.2004 ca. 15.000,00 EUR betragen hat, im konkreten Einzelfall für nicht zumutbar gem. § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Es ist hier grundsätzlich eine Einzelfallprüfung der Zumutbarkeit vorzunehmen. Der Antragsgegner habe zu Recht darauf verwiesen, dass eine zusätzliche Altersversorgung in Form einer Lebensversicherung für ihn sinnvoll ist. Es handelt sich hierbei um eine Direktversicherung nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Eine vollständige oder auch nur teilweise Auszahlung des Rückkaufswertes könnte arbeits- und steuerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Im Übrigen ist der Antragsgegner in der Lage, die voraussichtlichen Verfahrenskosten über Ratenzahlungen aufzubringen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die vorzeitige Auflösung bzw. der Rückkauf der Lebensversicherung nicht zuzumuten ist. Auch das Grundeigentum an seinem Einfamilienhaus steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, da dieser Vermögensgegenstand zu dem gem. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützten Vermögen gehört und somit nicht einzusetzen ist.

Das dem Antragsgegner zustehende Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR monatlich wird ihm vom OLG nur i.H.v. 105,00 EUR als weiteres Einkommen zugerechnet. Der darüber hinausgehende Betrag von 49,00 EUR wird zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der bei ihm lebenden Tochter benötigt, soweit dieser Betrag mit dem Freibetrag von 266,00 EUR nach der Bekanntmachung zu § 115 ZPO noch nicht ausreichend gedeckt ist. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 26.1.2005 (XII ZB 234/03, MDR 2005, 767 = BGHReport 2005, 737 = FamRZ 2005, 605) grundsätzlich klargestellt, dass das von der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei bezogene Kindergeld als deren Einkommen zu berücksichtigen ist, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist.

Stellt man - ebenso wie vom BGH erwogen - unter Berücksichtigung von § 1612b Abs. 5 BGB darauf ab, dass das Existenzminimum eines Kindes 135 % des Regelbetrages beträgt, werden für ein Kind der 3. Altersgruppe zurzeit in der Regel noch 49,00 EUR des Kindergeldes über den abzugsfähigen Freibetrag von 266,00 EUR benötigt. 135 % des Regelbetrages in der 3. Altersstufe ergeben 393,00 EUR. Darin sind ca. 20 % Wohnkosten enthalten. Bei der Prüfung der Prozesskostenhilfe werden die Wohnkosten insgesamt bereits bei dem antragstellenden Wohnungsinhaber berücksichtigt, soweit sie angemessen sind. Der noch zu berücksichtigende Bedarf des Kindes beläuft sich nur noch auf einen um ca. 20 % verminderten Betrag von aufgerundet 315,00 EUR (393,00 EUR abzüglich 20 %). Daraus folgt, dass dem Kind noch 49,00 EUR mehr als der Freibetrag von 266,00 EUR über seinen notwendigen Bedarf hinaus zustehen. In dieser Höhe ist ihm das Kindergeld zu belassen und kann demzufolge nicht als Einkommen des antragstellenden Elternteils berücksichtigt werden (vgl. hierzu auch Nickel, FamRB 2005, 202 ff.).

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.09.2005, 5 WF 136/05

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