Leitsatz

Bei Gericht vor Absendung einer Entscheidung eingehende Schriftsätze müssen noch berücksichtigt werden

 

Normenkette

§ 43 ff WEG, Art. 103 Abs. 1 GG

 

Kommentar

Auch im WEG-Verfahren müssen Schriftsätze, die nach Unterzeichnung des Entscheidungsentwurfs durch alle Richter und nach Fertigung der Reinschriften durch die Schreibkanzlei, aber vor Absendung der Entscheidung an die Beteiligten noch eingehen, bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Das Gericht muss insoweit sicherstellen, dass ihm alle bis zur Versendung der Entscheidung eingehenden Schriftsätze sogleich vorgelegt werden, damit es einen vielleicht noch im gerichtlichen Geschäftsgang befindlichen Entscheidungsentwurf sogleich zurückhalten kann.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 08.01.2001, 16 Wx 179/00 , NZM 2001 S. 863)

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