Leitsatz
Kernproblem dieser Entscheidung war die Frage, ob beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eine Kürzung der Ausgleichsrente in Betracht kommt.
Sachverhalt
Die Ehe der Parteien wurde auf den der Antragsgegnerin am 22.6.2001 zugestellten Ehescheidungsantrag durch Urteil des AG vom 29.11.2005 geschieden. Die Parteien hatten zuvor bereits seit Ende 1995/Anfang 1996 voneinander getrennt gelebt. Die Antragsgegnerin bezog seit dem 1.1.2006, der Antragsteller seit dem 1.2.2006 Altersrente.
Das AG hatte in dem Verbundurteil auch den Versorgungsausgleich geregelt und dabei wegen der langen Trennungszeit der Parteien die Versorgungsanwartschaften, die die Ehegatten in der Zeit vom 1.1.1996 bis zum Ehezeitende gemäß § 1587 Abs. 2 BGB, somit bis zum 31.5.2001, erworben hatten, im Hinblick auf die Härtefallregelung des § 1587c Nr. 1 BGB vom Versorgungsausgleich ausgenommen.
Gegen diese Entscheidung haben sowohl der Antragsteller als auch die DRV Bund als Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt.
Die Beteiligte zu 1) wies darauf hin, dass infolge des zwischenzeitlich eingetretenen Rentenbezugs beider Ehegatten die Ehezeitanteile der gesetzlichen Renten aus der gezahlten Vollrente zu errechnen seien. Die Versorgungsträgerin hat für beide Ehegatten neue Auskünfte auf dieser Grundlage erstellt und hierbei auch Berechnungen unter Ausklammerung der vom AG aus dem Versorgungsausgleich herausgenommenen Zeit vom 1.1.1996 bis zum 31.5.2001 vorgenommen.
Der Antragsteller vertrat die Ansicht, der zugunsten der Antragsgegnerin ermittelte Ausgleichsbetrag seiner betrieblichen Altersversorgung müsse zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz mit Rücksicht auf die von ihm auch auf den Ausgleichsbetrag zu entrichtenden Einkommensteuer nebst Solidaritätsbeitrag sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Anwendung von § 1587h BGB weiter gekürzt werden.
Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) führte zu einer Korrektur des Ausgleichs der beiderseitigen gesetzlichen Rentenanwartschaften. Die Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung der Beteiligten zu 1), wonach der Ehezeitanteil der von den Ehegatten bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften für den Versorgungsausgleich aus der gezahlten Vollrente zu errechnen sei, nachdem beide Ehegatten zwischenzeitlich Altersrenten bezogen.
Dabei seien - entsprechend der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts - an die das OLG wegen des Verbots der Schlechterstellung des beschwerdeführenden Antragstellers gebunden sei, die von beiden Ehegatten in der Zeit vom 1.1.1996 bis zum Ehezeitende, dem 31.5.2001, erworbenen Rentenanwartschaften vom Ausgleich auszunehmen. Auszugleichen seien lediglich die vom Beginn der Ehezeit am 1.8.1969 bis zum 31.12.1995 erworbenen Anwartschaften.
Eine weitere Beschränkung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf Zahlung einer Rente zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers im Hinblick auf die von ihm aus der gesamten Betriebsrente zu entrichtenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge komme nicht in Betracht.
Bei der Bemessung der Ausgleichsrente sei grundsätzlich vom Bruttobetrag der Betriebsrente des Ausgleichspflichtigen ohne Vorwegabzug der steuerlichen Belastung und ohne Vorwegabzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auszugehen.
Dies gelte auch dann, wenn der Ausgleichspflichtige nach den sozialrechtlichen Regelungen auf den Ausgleichsbetrag weiterhin Versicherungsbeiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe des vollen Beitragssatzes zahlen müsse, während die dem Ausgleichsberechtigten im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zugeflossene Ausgleichsrente bei der Bemessung ihrer gesetzlichen Krankenversicherung unberücksichtigt bleibe.
Nur bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz könne dieser einseitigen Mehrbelastung des Ausgleichspflichtigen durch Anwendung des § 1587h Nr. 1 BGB begegnet werden (BGH FamRZ 2005, 1982, 2006, 323; 2007, 121 und 1547).
Eine Kürzung der Ausgleichsrente in Anwendung des § 1587h Nr. 1 BGB komme etwa dann in Betracht, wenn dem Ausgleichspflichtigen bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente lediglich Einkünfte verblieben, die seinen angemessenen Unterhalt allenfalls geringfügig überstiegen, während aufseiten des Ausgleichsberechtigten deutlich günstigere Einkommensverhältnisse gegeben seien.
Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung des OLG hier nicht vor.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.12.2007, 2 UF 8/06