Das Arbeitsverhältnis bleibt bei bestehender Berufskrankheit grundsätzlich bestehen.

Wird ein Arbeitnehmer durch eine Berufskrankheit[1] arbeitsunfähig, so hat er zunächst Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Anspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen eines von der Unfallversicherung anerkannten Arbeitsunfalls arbeitsunfähig erkrankt ist.[2]

Unabhängig davon, ob es sich um eine Berufskrankheit oder eine Krankheit mit anderen Ursachen handelt, ist der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 167 Abs. 2 SGB IX zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) verpflichtet. Der Arbeitgeber klärt in diesem Fall die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

 
Praxis-Tipp

Leistungen der Unfallversicherung

Ist eine Krankheit offiziell als Berufskrankheit[3] anerkannt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf verschiedene Leistungen der Unfallversicherung. Zu diesen gehören insbesondere auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, z. B.

  • Beratung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen,
  • Umgestaltung des Arbeitsplatzes,
  • Zuschüsse an Arbeitgeber sowie
  • Aus- und Fortbildung, Umschulung.

Kündigung bei einer Berufskrankheit

Auch bei einer Berufskrankheit kann unter bestimmten Umständen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses möglich sein. Es gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze wie bei einer krankheitsbedingten Kündigung: Es muss

  • eine negative Zukunftsprognose vorliegen,
  • eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen gegeben sein und
  • die im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gebotene Interessenabwägung muss zugunsten des Arbeitgebers ausfallen.

Die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz – ggf. auch zu geänderten Bedingungen – schließt eine krankheitsbedingte Kündigung dabei aber aus. Wenn eine Umsetzungsmöglichkeit besteht, führt die Krankheit nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen.[4]

Beruhen bestimmte Kurzerkrankungen auf Arbeitsunfällen, ist dies schon bei der Erstellung der Zukunftsprognose zu berücksichtigen. Liegt eine langandauernde oder sogar dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Berufskrankheit vor, ist dies im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen.[5] Es sind dabei strenge Maßstäbe an die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber zu setzen, insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber die notwendigen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen unterlassen haben sollte.

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