Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden.[1]

Mit der Frist für die Berufungsbeantwortung soll das Verfahren beschleunigt werden. Sie kann wie die Frist für die Berufungsbegründung einmal auf Antrag verlängert werden.[2] Für die Fristberechnung und die Fristverlängerung gelten die Ausführungen zur Berufungsbegründungsfrist entsprechend.

Der Berufungsbeklagte ist über die Berufungsbeantwortungsfrist und die Rechtsfolgen bei Versäumung ausdrücklich zu belehren[3], anderenfalls beginnt die Frist nicht zu laufen.

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