Problemüberblick

Die Berufungsbegründungsfrist beträgt 2 Monate. Sie beginnt gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, spätestens 5 Monate nach dessen Verkündung, und damit gleichzeitig mit der Berufungsfrist (§ 517 ZPO). Die Berufungsbegründungsfrist kann verlängert werden. Ohne Einwilligung um bis zu 1 Monat, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO); mit Einwilligung darüber hinaus (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

Eine Verlängerung setzt grundsätzlich einen vor Fristablauf gestellten Antrag voraus. Der gewünschte Verlängerungszeitraum muss beim Antrag nicht angegeben werden. Zuständig für die Entscheidung über den Verlängerungsantrag ist der Vorsitzende. Gibt er einem eindeutigen Antrag statt, ist die Rechtslage klar. Bewilligt er einen kürzeren Zeitraum, und begründet er dies nicht, wird zugleich der weiter gehende Antrag abgelehnt.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Verwaltung ist prozessual nicht in der Lage, ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das Verfahren in der Berufung zu führen. Ob die Verwaltung einen Rechtsanwalt beauftragen darf, bemisst sich an § 27 WEG oder den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer. Diese Frage sollte am besten vor einem Rechtsstreit oder zeitnah nach seinem Start geklärt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?