Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für Ausländer,

 

1.

die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die kein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung ist (§§ 17, 18, 19 und 19a[1] [Bis 31.07.2012: und 19] des Aufenthaltsgesetzes) oder die nicht schon auf Grund des Aufenthaltsgesetzes zur Beschäftigung berechtigt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes),

 

2.

denen der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist (§ 61 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes) und

 

3.

die eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

kann in den Fällen der §§ 2 bis 4 ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.2012. Anzuwenden ab 01.08.2012.

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