Normenkette

§ 10 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

Ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, auf Gewährleistungsansprüche hinsichtlich bestimmter Mängel am Gemeinschaftseigentum im Vergleichswege gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages seitens des Veräußerers zu verzichten, wirkt auch gegen einen späteren Wohnungseigentumserwerber mit der Folge, dass diesem die Sachbefugnis fehlt, Gewährleistungsansprüche wegen der betreffenden Mängel gegen den Veräußerer geltend zu machen. Ein derartiger Beschluss hat rechtsgestaltenden Charakter und bindet die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft (vgl. auch OLG Düsseldorf, BauR 93, 229/230); ihm kommt darüber hinaus zum Schutz des Veräußerers Außenwirkung zu (vgl. auch BGH, NJW 88, 1718/1719). Beschlüsse der Eigentümer wirken ohne Eintragung im Grundbuch auch gegen Sondernachfolger ( § 10 Abs. 3 WEG). Ist ein Erwerber an einen solchen Beschluss gebunden, der ihm unbekannt geblieben ist, kann er sich an seinen Verkäufer halten und ggf. diesem gegenüber die allgemein gegebenen Ansprüche geltend machen.

 

Link zur Entscheidung

( LG München I, Urteil vom 31.01.1995, 8 O 17363/94= NJW-RR 6/96, 333)

Zu Gruppe 6: Baurechtliche und bautechnische Fragen; Baumängel

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