Leitsatz

  • Schließung von Schwimmbad und Sauna aus Kostengründen

    Mehrheitsbeschluss ist nicht nichtig

 

Normenkette

§ 23 WEG, § 138 BGB

 

Kommentar

Eine Gemeinschaft hatte beschlossen, eine Schwimmhalle zu schließen und einen Ausschuss mit dem Verkauf der Schwimmhalle zu beauftragen. Dieser Beschluss blieb unangefochten, allerdings wurde von einem Eigentümer dessen Nichtigkeit beantragt und verlangt, Schwimmhalle und Sauna wieder zu eröffnen.

Eine antragszurückweisende Entscheidung des LG Kempten wurde durch das BayObLG bestätigt. Ein Eigentümerbeschluss ist nur nichtig, wenn er seinem Inhalt nach gegen die guten Sitten oder gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot verstößt. Gebrauchsregelnde Entscheidungen können ungeachtet einer Vereinbarung in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung auch durch Vereinbarung abgeändert werden, stehen somit zwingenden gesetzlichen Vorschriften deshalb nicht gleich. Sittenwidrig wäre auch nur ein Eigentümerbeschluss, wenn er nach seinem Inhalt gegen grundlegende Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung verstieße.

Eine Nichtigkeit des Beschlusses lässt sich auch nicht aus § 139 BGB ableiten im Hinblick auf den mitbeschlossenen Verkauf der Schwimmhalle und eine hierfür u.U. allstimmige Zustimmung der Eigentümer (da ein Verkaufsbeschluss nicht gefasst worden sei, komme es auf die Klärung dieser Frage vorliegend nicht an; die Beschlussentscheidung der Einstellung des Betriebs des Schwimmbades und der Sauna sollte nach dem Willen der Mehrheit unabhängig von der Verwirklichung des beabsichtigten Verkaufs gelten).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 19.02.1987, BReg 2 Z 139/86)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Die Entscheidung zeigt erneut, wie wichtig es ist, zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen zu unterscheiden. Bei anfechtbaren Beschlüssen ist stets die einmonatige Ausschlussfrist, beginnend mit der Beschlussfassung, zu beachten. Sicher hätte im vorliegenden Fall eine fristgemäße Beschlussanfechtung zur Aufhebung des Schwimmbad- und Sauna-Stillegungsbeschlusses geführt.

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