Im Jahr 2011 erlauben die Wohnungseigentümer der Teileigentümerin T den Umbau ihres Einkaufszentrums durch Beschluss. Das AG weist die Klage von Wohnungseigentümer K, der gegen diesen Beschluss kämpft, ab. Gegen die Abweisung wendet sich K mit der Berufung. Das Berufungsverfahren endet mit übereinstimmenden Erledigungserklärungen. K verlangt jetzt von Verwalter B die ihm im Anfechtungsverfahren entstandenen Kosten als Schadensersatz.

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