Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG, § 25 Abs. 4 WEG, § 23 Abs. 4 WEG, § 27 S. 2 WEG

 

Kommentar

Ein Beschluss über die Verlegung einer Gasleitung im gemeinschaftlichen Eigentum (unter gemeinschaftlichem Zugangsweg zu Reihenhaus-Sondereigentum) ist nicht nichtig, wenn er nicht einstimmig gefasst wird. Beschlüsse sind auch nicht nichtig, wenn sie in einer Versammlung gefasst wurden, die von einem Eigentümer einberufen wurde, der nicht Verwalter ist oder möglicherweise fehlerhaft zum Verwalter bestellt wurde.

Der im Zuge eines Streits gefasste Eigentümer-Mehrheitsbeschluss des Inhalts, dass sich jeder Eigentümer auf seine Kosten an das Gasnetz anschließen lassen könne, werde mangels erfolgter Anfechtung verbindlich und genehmige seinem Inhalt nach auch eine schon im Bau befindliche Installierung einer Gasleitung im gemeinschaftlichen Grundstück. Auch die mehrheitliche Genehmigung eines baulichen Veränderungsbeschlusses nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG führe allenfalls zu einer Anfechtung, nicht jedoch zu einer Nichtigkeit. Gleiches gelte für etwaige Einberufungsmängel (Verstöße gegen § 25 Abs. 4 WEG).

So führe auch nicht die Einberufung einer Versammlung durch einen Eigentümer zur Nichtigkeit von Beschlüssen, allenfalls zu deren Anfechtbarkeit. Auch etwaige Verwalterbestellungsmängel (im vorliegenden Fall zweifelhaft aufgrund Verwalterbestellung zweier Personen - vgl. LG Freiburg, DNotZ 85, 452 -) führten nicht zu einer Beschlussnichtigkeit.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 06.10.1986, BReg 2 Z 81/86)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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