Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 14 Nr. 1 WEG, § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 12 FGG
Kommentar
1. Die Entfernung von im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Pflanztrögen von einer Terrasse, die ebenfalls gemeinschaftliches Eigentum ist, stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar.
2. Gehen die Wohnungseigentümer von der Asbesthaltigkeit von Pflanztrögen auf der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Terrasse aus und beschließen sie wegen der möglichen gesundheitlichen Gefahren die Beseitigung der Tröge, so hat das Gericht, wenn der Eigentümerbeschluss angefochten und sowohl die Asbesthaltigkeit als auch die gesundheitliche Gefährdung bestritten werden, den Sachverhalt insoweit von Amts wegen aufzuklären. Lässt sich die gesundheitliche Gefährdung nicht ausschließen, ist der Eigentümerbeschluss nicht zu beanstanden.
Im vorliegenden Fall musste die Sache an das Landgericht zum Zweck weiterer Ermittlungsdurchführungen zurückverwiesen werden. Die Kosten für notwendige Begutachtungen sollten hier in das gerichtliche Verfahren verlagert werden, wobei solche Kosten durch einen Sachverständigen unabhängig vom Verfahrensausgang Wohnungseigentümern insgesamt auferlegt werden könnten (BayObLG, ZMR 88, 72/73 und BayObLG, Beschluss v. 17. 9. 1987, Az.: 2 Z 44/87); dies werde im vorliegenden Fall angemessen sein, da diese Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stünden und die Klärung der Asbesthaltigkeit und der gesundheitlichen Gefährdung allen Wohnungseigentümern zugute käme.
3. Die weitere Behauptung, das von der Unterseite der Tröge auf die Balkon- und Terrassenoberfläche tropfende, durch den Humus säurehaltig gewordene Regen- und Gießwasser gefährde den Untergrund (Isolieranstrich oder Kunststoffbelag), halte der Senat jedoch nicht für geeignet, die Entfernung der Pflanztröge von der Terrasse als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung erscheinen zu lassen, da gegen diese Gefahr - ihr Bestehen unterstellt - auf andere Weise Abhilfe geschaffen werden könne (ohne gänzliche Entfernung der Tröge).
4. Eine Beeinträchtigung im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 2, § 14 Nr. 1 WEG kann allerdings auch in der nachteiligen Veränderung des architektonischen Gesamteindrucks der Wohnanlage bestehen. In diesem Zusammenhang kann als Nachteil auch ins Gewicht fallen, dass mit der Entfernung von Pflanztrögen die ursprünglich bauseits vorgenommene Bepflanzung einer Terrasse entfällt. Dies kann als nicht ganz unerhebliche nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage (zu bewerten nach objektiven Kriterien) angesehen werden.
5. Noch offene Kostenentscheidung bei Geschäftswertansatz für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 15.000,- (Bedeutung der Sache für alle Beteiligten).
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 03.12.1992, 2Z BR 63/92)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer