Leitsatz

Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot von Eigentümerbeschlüssen muss ein Eigentümerbeschluss über die Einführung einer Videoüberwachung des Hauseingangsbereichs einer Wohnungseigentumsanlage klar zum Ausdruck bringen, ob die Videoüberwachung ohne technische Beschränkungen darauf installiert werden soll, dass Besucher nur von den Wohnungen aus identifiziert werden können, die dem System angeschlossen sind und deren Klingel betätigt wurde. Außerdem muss der Eigentümerbeschluss die durch § 6 Abs. 2 und 5 BDSG vorgeschriebenen Einschränkungen berücksichtigen.

 

Fakten:

Nach Ansicht des BayObLG dürfte die Installation eines Videoüberwachungssystems, durch das Besucher nur von den Wohnungen aus identifiziert werden können, die dem System angeschlossen sind und deren Klingel betätigt wurde, zulässig sein. Demgegenüber dürfte eine Videoüberwachung des Hauseingangsbereichs ohne solche technischen Beschränkungen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen. Im Hinblick auf die weit reichenden tatsächlichen Folgen beider Systeme und im Hinblick auf die Rechtsprobleme, die dadurch aufgeworfen werden, muss im Eigentümerbeschluss klar zum Ausdruck gebracht werden, was gewollt ist. Jedenfalls muss im Eigentümerbeschluss auch festgelegt sein, dass und wie der Umstand der Beobachtung und der verantwortlichen Stelle erkennbar gemacht und wie das erforderliche Löschen der Daten geregelt wird. Entspricht der Beschluss nicht diesen Anforderungen, so ist er für ungültig zu erklären.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 27.10.2004, 2Z BR 124/04

Fazit:

Die Frage der Zulässigkeit und der Grenzen einer Videoüberwachung ist im Einzelnen umstritten.

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