Der BGH stimmt dem LG zu! Die Beschlussfeststellungsklage sei entsprechend § 44 Abs. 1 WEG zulässig. Sie sei jedoch unbegründet. Zwar hätten die stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehrheitlich für den Beschlussantrag gestimmt. K sei auch nicht gehindert, eine fehlerhafte Beschlussfeststellung geltend zu machen. Der Beschluss widerspreche aber einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Die Ordnungsmäßigkeit sei auch zu prüfen. Bei der Entscheidung über eine Gestaltungsklage, mit welcher bei fehlender oder bei fehlerhafter Verkündung des Ergebnisses eines Beschlusses der wahre Beschlussinhalt geklärt werden solle (sogenannte Beschlussfeststellungsklage), habe das Gericht einredeweise geltend gemachte Beschlussmängel zu prüfen. Im Rahmen einer solchen Beschlussfeststellungsklage könne die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Anfechtungsgründe aus Rechtsschutzgründen und aus Gründen der Prozessökonomie einredeweise geltend machen. In der Sache lehne das LG die Beschlussfeststellung im Ergebnis zutreffend ab. Der in Geltung zu setzende Beschluss wäre rechtswidrig, da er einer vorangegangenen rechtskräftigen Beschlussersetzung widerspreche. Dass die Wohnungseigentümer auf der Grundlage von 3 Angeboten über die Auftragsvergabe zu entscheiden haben, stehe danach mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer (§ 44 Abs. 3 WEG) fest. Die Wohnungseigentümer seien wegen der materiellen Rechtskraft auch nicht befugt gewesen, durch einen Zweit-Beschluss etwas Anderes zu bestimmen. Soweit die materielle Rechtskraft eines beschlussersetzenden Gestaltungsurteils reiche, könne eine auf tatsächliche Umstände gestützte Neuregelung durch Zweit-Beschluss nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn sich die tatsächlichen Umstände nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess verändert hätten. So liege es nicht.

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