Leitsatz

  1. Beschlusskompetenz für Gebrauchsregelung (hier: Aufteilung und Zuordnung einer gemeinschaftlichen Gartenfläche)
  2. Kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Zweitbeschlusses, der mit einem bestandskräftigen Erstbeschluss inhaltsgleich ist
  3. Erfolglose Anfechtung eines Negativbeschlusses über eine bauliche Veränderung (hier: Beseitigung eines Jägerzauns), wenn kein Beseitigungsanspruch besteht, d.h. vor Jahren Zustimmung erteilt wurde, an die auch ein Rechtsnachfolger gebunden ist
 

Normenkette

§§ 15 Abs. 2, 23 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

  1. Es besteht Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung für eine Gebrauchsregelung nach § 15 WEG, durch die eine gemeinschaftliche Gartenfläche räumlich aufgeteilt und die gebildeten Teilflächen jeweils einer Gruppe von Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen wird.

    Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen einer Vereinbarung und einem allseitigen Beschluss ist nach bisher h.R.M. auf den inhaltlichen Gegenstand der getroffenen Regelung abzustellen; im Zweifel ist die Regelung als Beschluss zu qualifizieren, wenn ihr Gegenstand einem solchen zugänglich ist; demgegenüber ist eine Vereinbarung als gewollt anzusehen, wenn ihr Gegenstand eine solche erfordert.

    Mit der hier getroffenen Beschlussregelung ging es nicht um die nur einer Vereinbarung zugängliche Begründung von Sondernutzungsrechten an jeweiligen Gartenflächen. Eigentümer wurden vorliegend nicht vom vollständigen Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums nach § 13 Abs. 2 WEG ausgeschlossen. Vorliegend hält sich die Beschlussregelung im Rahmen einer Konkretisierung des gemeinschaftlichen Gebrauchs der Gartenfläche und bestimmt nur das Maß der Mitbenutzung bei der geregelten Benutzungsart (vgl. BGH v. 29.6.2000, V ZB 46/99, ZMR 2000, 845, 846). Die Eigentümer sind deshalb nicht gehindert, neben anderen Formen der Konkretisierung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht den gemeinschaftlichen Gebrauch auch in Form einer gegenseitigen räumlichen Abgrenzung der Nutzungsbereiche zu regeln (vgl. auch Wenzel, ZWE 2001, 226, 230). Vorliegend geht die Regelung von einer gleichrangigen Nutzungsberechtigung aller Eigentümer an der gesamten Grundstücksfläche aus und beschränkt sich allein auf eine räumliche Abgrenzung der Nutzungsberechtigung, die in gleichem Maße, an den sie bestimmte Miteigentümer von der Nutzung einer Teilfläche ausschließt, diesen hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Teilstücke zugute kommt.

  2. Wird zu einem bestandskräftigen Beschluss (über eine frühere Nutzungsregelung) ein inhaltsgleicher Zweitbeschluss gefasst, fehlt für die Anfechtung dieses Zweitbeschlusses das Rechtsschutzbedürfnis. Eine Ungültigerklärung des Zweitbeschlusses, der allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wäre ohne Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern, weil es bei der Wirksamkeit des bestandskräftigen Erstbeschlusses mit identischem Beschlussinhalt verbliebe (vgl. auch BGH v. 26.9.1994, V ZB 2/93, ZMR 1995, 34, 37 und v. 23.8.2001, V ZB 10/01, ZMR 2001, 809, 814).
  3. Einem Negativbeschluss kommt Beschlussqualität zu, sodass ein solcher Beschluss auch einer Anfechtung unterliegt (BGH v. 23.8.2001, V ZB 10/01, ZMR 2001, 809). Ein hier gefasster Negativbeschluss über die Entfernung eines Jägerzauns auf der Grenze zwischen Gartenhälften entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn einem einzelnen Eigentümer ein Anspruch auf dessen Beseitigung nicht (mehr) zusteht. Hier war der Jägerzaun bereits bei Eigentumserwerb des Antragstellers (1988) vorhanden. Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers sind an die Zustimmung des Rechtsvorgängers zu baulichen Veränderungen gebunden, soweit die Änderung bereits im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge zumindest teilweise vorgenommen war (h.R.M.). Somit kann heute ein Eigentümer keine Beseitigung des Jägerzauns mehr verlangen, sodass dessen Beseitigungsansprüche zu Recht beschlussweise abgelehnt wurden.
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 11.11.2004, 15 W 351/04OLG Hamm v. 11.11.2004, 15 W 351/04, ZMR 5/2005, 400

Anmerkung

Was die Abgrenzung zwischen Beschluss und Vereinbarung betrifft, hat sich allerdings das Gericht nicht mit der geäußerten Meinung von Wenzel zu weitgehend anders dargestellten Abgrenzungskriterien befasst (vgl. hierzu Wenzel in FS für Deckert, 2002, "Beschluss oder Vereinbarung", Seiten 517 ff.).

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