Anfechtungsklagen, Nichtigkeitsklagen und Beschlussersetzungsklagen sind seit Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten, sondern gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der obsiegende Kläger ist also über seinen Anteil am gesetzlich oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel auch dann an den Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beteiligt, wenn er im Verfahren obsiegt. Freilich können die Wohnungseigentümer auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG einen Beschluss fassen, wonach potenzielle Kläger von den Kosten freigestellt werden, wenn sie im Verfahren obsiegen.

 

Musterbeschluss: Kostenbefreiung des obsiegenden Klägers einer Beschlussklage

TOP XX Kostenbefreiung des obsiegenden Klägers einer Beschlussklage

Der obsiegende Wohnungseigentümer einer Beschlussklage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird von den infolgedessen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auferlegten Verfahrenskosten in Höhe seines Anteils nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel freigestellt. Eine Kostenverteilung erfolgt also unter sämtlichen Wohnungseigentümern mit Ausnahme des obsiegenden Wohnungseigentümers. Diese Regelung ist nicht auf Kosten anwendbar, die durch eine Nebenintervention auf Klägerseite entstehen. So derartige Kosten gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer festgesetzt werden sollten, sind in die Verteilung dieser Kosten sowohl der Kläger als auch sein(e) Streithelfer eingebunden.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

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