Textbaustein Versammlungsprotokoll: Anschriftenänderung

TOP Sonstiges: Anschriftenänderung

Im Fall der Anschriftenänderung sollten die Wohnungseigentümer dem Verwalter die neue Adresse unverzüglich mitteilen. Soweit sich aus einer Verzögerung der Mitteilung Zustellverzögerungen und damit verbundene Nachteile ergeben, gehen diese zulasten der betreffenden Wohnungseigentümer. Der Verwalter ist zu eigenen Nachforschungen und Wohnsitzermittlungen nicht verpflichtet.

Nach Auffassung des AG Aachen[1] erfüllt der Verwalter jedenfalls seine Pflicht zur Einberufung einer Eigentümerversammlung bereits mit der Versendung der Einladung. Auf einen Zugang der Einladung bei den einzelnen Wohnungseigentümern soll es dann nicht mehr ankommen. Teilt ein Wohnungseigentümer seine Anschriftenänderung dem Verwalter nicht mit, ist ihm die Berufung auf die Nichteinladung jedenfalls als Anfechtungsgrund versagt. Er muss sich die unterbliebene Ladung als Folge seiner Obliegenheitsverletzung zurechnen lassen. In der Versammlung gefasste Beschlüsse können dann nicht wegen der unterbliebenen Ladung angefochten werden.[2]

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